Shaningua des Mordes schuldig
Gericht verwirft Notwehr-Version von prominentem Unternehmer
Von Marc Springer, Windhoek
In seiner Urteilsbegründung sah es Richter Christie Liebenberg gestern als erwiesen an, dass der Angeklagte nicht aus Notwehr gehandelt habe, als er auf den ihn passierenden Wagen des Finnen Ronni Marco Kristian Uolevi (42) geschossen und jenen dabei zwei Mal in den Rücken getroffen hat. Ferner hatte der Richter keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Zwischenfall die Plakette und Kennzeichen seines Autos entfernt und dieses versteckt hat, womit auch der Strafbestand der versuchten Justizbehinderung erfüllt sei.
Liebenberg berief sich dabei vor allem auf die vorangegangene Vernehmung von Shaninguas Beifahrerin Fenola Felix und die Aussagen des Taxifahrers Alexander Paulus, die den Zwischenfall beobachtet und den Angeklagten schwer belastet hatten. Beide von ihnen hatten übereinstimmend ausgesagt, Shaningua sei aus seinem VW Polo ausgestiegen und habe sofort auf den Geländewagen des Finnen geschossen, nachdem jener ihn in der Nacht zum 9. August 2015 vor dem Nachtklub Jokers von hinten gerammt habe. Ferner hatten die Zeugen angegeben, Shaningua habe weiter auf den Geländewagen gefeuert, als dieser ihn langsam passiert habe und das Fahrzeug des Finnen dabei auch von hinten ins Heck getroffen, das einige Meter weiter zum Stillstand gekommen sei.
Sie widersprachen damit der Version des Beschuldigten, der zufolge er nach der Kollision ausgestiegen und auf den Wagen des Finnen zugegangen sei um mit diesem zu sprechen. Daraufhin sei jener mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen auf ihn zugefahren und habe ihn in derartige Todesangst versetzt, dass er aus Notwehr die Waffe gezogen und auf den heraneilenden Wagen gefeuert habe.
Diese Darstellung einer legitimen Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff wollte Liebenberg nicht gelten lassen. Schließlich sei forensisch belegt, dass einige der insgesamt neun abgegebenen Schüsse den Geländewagen seitwärts und im Heck durchschlagen und zwei davon den Fahrer in den Rücken getroffen hätten. Es sei also offensichtlich, dass der angeblich auf Shaningua zufahrende Wagen diesen bereits passiert und keine Gefahr mehr dargestellt habe, als er von einigen der Schüsse getroffen wurde.
Dass die angebliche Notwehrhandlung eine nachträgliche erfundene Schutzbehauptung ist, sei Liebenberg zufolge auch deshalb wahrscheinlich, weil Shaningua den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Nummernschilder und Plakette seines Fahrzeugs entfernt, dieses am nächsten Tag bei seiner Ex-Frau in Khomasdal untergestellt, sein Handy abgeschaltet und sich in seiner Wohnung versteckt habe. Sein Verhalten zeuge also von „Schuldbewusstsein und schlechtem Gewissen“ und lege nahe, dass er sich nicht gegen einen motorisierten Angriff des Opfers verteidigt, sondern aus „Rache und Vergeltung“ gehandelt habe.
Weil er dabei nicht erwiesener Maßen den Finnen habe umbringen, dessen Tod aber billigend in Kauf genommen habe, könne ihm keine Tötungsabsicht nachgewiesen, dafür aber der Strafbestand des Mordes mit Eventualvorsatz belegt werden. Das Verfahren wird heute mit den Strafanträgen fortgesetzt.
In seiner Urteilsbegründung sah es Richter Christie Liebenberg gestern als erwiesen an, dass der Angeklagte nicht aus Notwehr gehandelt habe, als er auf den ihn passierenden Wagen des Finnen Ronni Marco Kristian Uolevi (42) geschossen und jenen dabei zwei Mal in den Rücken getroffen hat. Ferner hatte der Richter keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Zwischenfall die Plakette und Kennzeichen seines Autos entfernt und dieses versteckt hat, womit auch der Strafbestand der versuchten Justizbehinderung erfüllt sei.
Liebenberg berief sich dabei vor allem auf die vorangegangene Vernehmung von Shaninguas Beifahrerin Fenola Felix und die Aussagen des Taxifahrers Alexander Paulus, die den Zwischenfall beobachtet und den Angeklagten schwer belastet hatten. Beide von ihnen hatten übereinstimmend ausgesagt, Shaningua sei aus seinem VW Polo ausgestiegen und habe sofort auf den Geländewagen des Finnen geschossen, nachdem jener ihn in der Nacht zum 9. August 2015 vor dem Nachtklub Jokers von hinten gerammt habe. Ferner hatten die Zeugen angegeben, Shaningua habe weiter auf den Geländewagen gefeuert, als dieser ihn langsam passiert habe und das Fahrzeug des Finnen dabei auch von hinten ins Heck getroffen, das einige Meter weiter zum Stillstand gekommen sei.
Sie widersprachen damit der Version des Beschuldigten, der zufolge er nach der Kollision ausgestiegen und auf den Wagen des Finnen zugegangen sei um mit diesem zu sprechen. Daraufhin sei jener mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen auf ihn zugefahren und habe ihn in derartige Todesangst versetzt, dass er aus Notwehr die Waffe gezogen und auf den heraneilenden Wagen gefeuert habe.
Diese Darstellung einer legitimen Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff wollte Liebenberg nicht gelten lassen. Schließlich sei forensisch belegt, dass einige der insgesamt neun abgegebenen Schüsse den Geländewagen seitwärts und im Heck durchschlagen und zwei davon den Fahrer in den Rücken getroffen hätten. Es sei also offensichtlich, dass der angeblich auf Shaningua zufahrende Wagen diesen bereits passiert und keine Gefahr mehr dargestellt habe, als er von einigen der Schüsse getroffen wurde.
Dass die angebliche Notwehrhandlung eine nachträgliche erfundene Schutzbehauptung ist, sei Liebenberg zufolge auch deshalb wahrscheinlich, weil Shaningua den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Nummernschilder und Plakette seines Fahrzeugs entfernt, dieses am nächsten Tag bei seiner Ex-Frau in Khomasdal untergestellt, sein Handy abgeschaltet und sich in seiner Wohnung versteckt habe. Sein Verhalten zeuge also von „Schuldbewusstsein und schlechtem Gewissen“ und lege nahe, dass er sich nicht gegen einen motorisierten Angriff des Opfers verteidigt, sondern aus „Rache und Vergeltung“ gehandelt habe.
Weil er dabei nicht erwiesener Maßen den Finnen habe umbringen, dessen Tod aber billigend in Kauf genommen habe, könne ihm keine Tötungsabsicht nachgewiesen, dafür aber der Strafbestand des Mordes mit Eventualvorsatz belegt werden. Das Verfahren wird heute mit den Strafanträgen fortgesetzt.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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