Shiimi scheitert mit Berufung
Windhoek - Der ehemalige Geschäftsführer von NamZim Newspapers, Tonata Shiimi, ist bei dem Versuch gescheitert, eine inzwischen erloschene Berufung gegen seine Entlassung wiederzubeleben.
Shiimi war am 16. Februar 2010 bei dem Verlag entlassen worden, der die Wochenzeitung Southern Times herausbringt und auf ein Gemeinschaftsprojekt der namibischen und simbabwischen Regierung zurückgeht. Der Vorstand hatte die Dimission damit begründet, Shiimi habe die ihm zugedachten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit erfüllt und ohne Erlaubnis eine Geschäftsreise nach Ghana unternommen.
Nachdem Shiimi das Büro des Arbeitskommissars eingeschaltet hatte, räumte sein früherer Arbeitgeber ein, die Kündigung sei unfair gewesen und bot ihm die Rückkehr an die alte Wirkungsstätte an. Dieses Angebot schlug Shiimi jedoch mit der später nachgereichten Begründung aus, er habe befürchtet, bei einer Rückkehr erneut disziplinarischen Maßnahmen ausgesetzt zu werden.
Ein anschließend eingeschalteter Vermittler kam zu dem Ergebnis, Shiimi habe sich die von ihm inzwischen eingeforderte Rückkehr zu NamZim selbst verbaut, indem er sich zunächst geweigert habe, seine Tätigkeit bei dem Verlag wieder aufzunehmen. Schließlich habe dieser ihm im Rahmen des Rückkehr-Angebotes deutlich gemacht, dass sein Fernbleiben von der Arbeit als Kündigung ausgelegt werden würde.
In einem nun ergangenen Urteil des Obergerichts gibt Richter Petrus Damaseb dem Schlichter dabei mit Hinweis darauf Recht, Shiimis Begründung für sein Fernbleiben sei "unseriös, fragwürdig und unangemessen". Ebenso "unzulässig" sei seine Berufungsklage gegen den Befund des Vermittlers, da die dafür geltende Frist "eindeutig" abgelaufen sei.
Shiimi war am 16. Februar 2010 bei dem Verlag entlassen worden, der die Wochenzeitung Southern Times herausbringt und auf ein Gemeinschaftsprojekt der namibischen und simbabwischen Regierung zurückgeht. Der Vorstand hatte die Dimission damit begründet, Shiimi habe die ihm zugedachten Aufgaben nicht zur Zufriedenheit erfüllt und ohne Erlaubnis eine Geschäftsreise nach Ghana unternommen.
Nachdem Shiimi das Büro des Arbeitskommissars eingeschaltet hatte, räumte sein früherer Arbeitgeber ein, die Kündigung sei unfair gewesen und bot ihm die Rückkehr an die alte Wirkungsstätte an. Dieses Angebot schlug Shiimi jedoch mit der später nachgereichten Begründung aus, er habe befürchtet, bei einer Rückkehr erneut disziplinarischen Maßnahmen ausgesetzt zu werden.
Ein anschließend eingeschalteter Vermittler kam zu dem Ergebnis, Shiimi habe sich die von ihm inzwischen eingeforderte Rückkehr zu NamZim selbst verbaut, indem er sich zunächst geweigert habe, seine Tätigkeit bei dem Verlag wieder aufzunehmen. Schließlich habe dieser ihm im Rahmen des Rückkehr-Angebotes deutlich gemacht, dass sein Fernbleiben von der Arbeit als Kündigung ausgelegt werden würde.
In einem nun ergangenen Urteil des Obergerichts gibt Richter Petrus Damaseb dem Schlichter dabei mit Hinweis darauf Recht, Shiimis Begründung für sein Fernbleiben sei "unseriös, fragwürdig und unangemessen". Ebenso "unzulässig" sei seine Berufungsklage gegen den Befund des Vermittlers, da die dafür geltende Frist "eindeutig" abgelaufen sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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