Steuererlass: Regierung kommt Farmern entgegen
Windhoek (cev) – Das Finanzministerium will angesichts der Dürre Farmern mit einer Steuerermäßigung unter die Arme greifen. Künftig können sich einzelne Landwirte von der Mehrwertsteuer auf den Import von Tierfutter befreien lassen, wie Minister Calle Schlettwein am Montag nach Redaktionsschluss schriftlich in Windhoek mitteilte.
Dieser Steuererlass beziehe sich allerdings nur auf individuellen Import von Tierfutter für den direkten Eigenbedarf – Händler und ähnliche sind davon ausgeschlossen. Antragssteller müssen allerdings beweisen können, dass sie als kommerzieller oder kommunaler Farmer, Landwirt oder Viehproduzent entweder beim hiesigen Fleischrat (Meat Board of Namibia) gemeldet oder „sonst wo offiziell registriert“ sind. Ferner sollen sich diese Importeure dem Finanzministerium mindestens drei Tage vor Eintreffen der Ware an der Grenze Bescheid geben, um eine „fristgerechte Zollabfertigung“ zu ermöglichen. In der schriftlichen Bekanntgabe wird ausdrücklich betont, dass die Ermäßigung nicht für Investitions- beziehungsweise Produktionsgüter gelte.
Ferner wird detailliert aufgeführt, welche Produkte von der Mehrwertsteuer befreit eingeführt werden können – dabei handelt es sich entweder um Raufutter oder um sogenannte Energie- und Eiweißkonzentrate. Unter der erstgenannten Kategorie werden Luzerne, Teff (Süßgras), Stroh (Hafer, Hirse, Mais sowie Weizen) und Silofutter aufgezählt. Indes finden sich unter den Konzentraten Presskuchen aus Ölsaaten (Baumwollsamen, Sojabohnen sowie Sonnenblumenkerne), zerkleinertes Grünfutter (Mais), Mais- und Weizenkleie, vollfette Sojanahrung, Maismehl, ganze Maiskörner, Melasse, Weizen, Gerste, Hafer, Sonnenblumen- und Sojabohnenschalen sowie Baumwollsamen.
„Dieser Steuererlass tritt mit sofortiger Wirkung (am 23. Juli 2019) in Kraft und wird erst mit dem Ende des Ausnahmezustandes automatisch aufgehoben“, heißt es in der Mitteilung.
Dieser Steuererlass beziehe sich allerdings nur auf individuellen Import von Tierfutter für den direkten Eigenbedarf – Händler und ähnliche sind davon ausgeschlossen. Antragssteller müssen allerdings beweisen können, dass sie als kommerzieller oder kommunaler Farmer, Landwirt oder Viehproduzent entweder beim hiesigen Fleischrat (Meat Board of Namibia) gemeldet oder „sonst wo offiziell registriert“ sind. Ferner sollen sich diese Importeure dem Finanzministerium mindestens drei Tage vor Eintreffen der Ware an der Grenze Bescheid geben, um eine „fristgerechte Zollabfertigung“ zu ermöglichen. In der schriftlichen Bekanntgabe wird ausdrücklich betont, dass die Ermäßigung nicht für Investitions- beziehungsweise Produktionsgüter gelte.
Ferner wird detailliert aufgeführt, welche Produkte von der Mehrwertsteuer befreit eingeführt werden können – dabei handelt es sich entweder um Raufutter oder um sogenannte Energie- und Eiweißkonzentrate. Unter der erstgenannten Kategorie werden Luzerne, Teff (Süßgras), Stroh (Hafer, Hirse, Mais sowie Weizen) und Silofutter aufgezählt. Indes finden sich unter den Konzentraten Presskuchen aus Ölsaaten (Baumwollsamen, Sojabohnen sowie Sonnenblumenkerne), zerkleinertes Grünfutter (Mais), Mais- und Weizenkleie, vollfette Sojanahrung, Maismehl, ganze Maiskörner, Melasse, Weizen, Gerste, Hafer, Sonnenblumen- und Sojabohnenschalen sowie Baumwollsamen.
„Dieser Steuererlass tritt mit sofortiger Wirkung (am 23. Juli 2019) in Kraft und wird erst mit dem Ende des Ausnahmezustandes automatisch aufgehoben“, heißt es in der Mitteilung.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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