Sträfling verklagt Justizvollzug
Gefangener fordert Bewährungs-Chance trotz lebenslanger Haft
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung einer derzeit am Obergericht anhängigen Klage stützt sich der Häftling Immanuel Tjikunga auf ein Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 2016. Demnach beträgt eine lebenslange Haftstrafe mindestens 20 Jahre und qualifizieren sich davon betroffene Straftäter bei guter Führung für eine Freilassung auf Bewährung, sobald sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (also zehn Jahre) abgesessen haben.
Tjikunga zufolge wurde er am 3. Mai 1995 wegen Mordes und schweren Raubes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seitdem habe er 23 Jahre dieses Freiheitsentzuges verbüßt, ohne während dieser Zeit eine Bewährungs-Anhörung zu erhalten. Stattdessen hätten die Gefängnis- bzw. Vollzugsbehörde in dieser Zeit selbst dann noch „die Augen verschlossen“, als das Oberste Gericht die Frage verbindlich geklärt habe, ob und ab wann zu lebenslanger Haft verurteilte Kriminelle einen Anspruch auf Haftverschonung hätten.
Da bei seiner Verurteilung keine zu verbüßende Mindestdauer seiner lebenslangen Haftstrafe festgelegt worden sei, gelte für ihn der vom Obersten Gericht festgelegte Grundsatz, dem zufolge er nach zehn Jahren für eine Freilassung auf Bewährung in Frage komme. Weil die Beklagten dieses in höchster Instanz festgelegte Prinzip ignorieren und ihn offenbar bis an sein „Lebensende“ gefangen halten wollten, würden sie sich der Missachtung des Gerichts schuldig machen.
Abgesehen davon sei seine mögliche Freilassung unabhängig von dem Gerichtsurteil auch verfassungsrechtlich geboten. Schließlich stelle eine Inhaftierung ohne jegliche Aussicht auf Freilassung eine grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafung dar und verstoße damit gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus habe er gemäß Gefängnisgesetz die Chance auf Rehabilitierung sowie die Möglichkeit verdient, nach Verbüßung seiner Schuld wieder in der Gesellschaft aufgenommen zu werden.
Die von Tjikunga und 24 anderen Sträflingen eingereichte und zu ihren Gunsten entschiedene Klage wurde durch die Abschaffung des Strafvollzugsgesetzes von 1959 ausgelöst, das im Jahre 1998 durch ein Nachfolgegesetz ersetzt wurde. Weil dieses keine Bestimmungen darüber enthält, ab wann sich zu lebenslanger Haft verurteilte Sträflinge für eine Bewährung qualifizieren, stützten sich die Antragsteller auf eine Kabinettsdirektive vom 4. August 1985 wonach eine lebenslange Haft mindestens 20 Jahre beträgt und zu unbefristetem Freiheitsentzug verurteilte Kriminelle nach der Hälfte dieser Zeit (also 10 Jahren) für eine Strafaussetzung in Frage kommen.
Zur Begründung einer derzeit am Obergericht anhängigen Klage stützt sich der Häftling Immanuel Tjikunga auf ein Urteil des Obersten Gerichts vom 19. August 2016. Demnach beträgt eine lebenslange Haftstrafe mindestens 20 Jahre und qualifizieren sich davon betroffene Straftäter bei guter Führung für eine Freilassung auf Bewährung, sobald sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (also zehn Jahre) abgesessen haben.
Tjikunga zufolge wurde er am 3. Mai 1995 wegen Mordes und schweren Raubes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seitdem habe er 23 Jahre dieses Freiheitsentzuges verbüßt, ohne während dieser Zeit eine Bewährungs-Anhörung zu erhalten. Stattdessen hätten die Gefängnis- bzw. Vollzugsbehörde in dieser Zeit selbst dann noch „die Augen verschlossen“, als das Oberste Gericht die Frage verbindlich geklärt habe, ob und ab wann zu lebenslanger Haft verurteilte Kriminelle einen Anspruch auf Haftverschonung hätten.
Da bei seiner Verurteilung keine zu verbüßende Mindestdauer seiner lebenslangen Haftstrafe festgelegt worden sei, gelte für ihn der vom Obersten Gericht festgelegte Grundsatz, dem zufolge er nach zehn Jahren für eine Freilassung auf Bewährung in Frage komme. Weil die Beklagten dieses in höchster Instanz festgelegte Prinzip ignorieren und ihn offenbar bis an sein „Lebensende“ gefangen halten wollten, würden sie sich der Missachtung des Gerichts schuldig machen.
Abgesehen davon sei seine mögliche Freilassung unabhängig von dem Gerichtsurteil auch verfassungsrechtlich geboten. Schließlich stelle eine Inhaftierung ohne jegliche Aussicht auf Freilassung eine grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafung dar und verstoße damit gegen das Grundgesetz. Darüber hinaus habe er gemäß Gefängnisgesetz die Chance auf Rehabilitierung sowie die Möglichkeit verdient, nach Verbüßung seiner Schuld wieder in der Gesellschaft aufgenommen zu werden.
Die von Tjikunga und 24 anderen Sträflingen eingereichte und zu ihren Gunsten entschiedene Klage wurde durch die Abschaffung des Strafvollzugsgesetzes von 1959 ausgelöst, das im Jahre 1998 durch ein Nachfolgegesetz ersetzt wurde. Weil dieses keine Bestimmungen darüber enthält, ab wann sich zu lebenslanger Haft verurteilte Sträflinge für eine Bewährung qualifizieren, stützten sich die Antragsteller auf eine Kabinettsdirektive vom 4. August 1985 wonach eine lebenslange Haft mindestens 20 Jahre beträgt und zu unbefristetem Freiheitsentzug verurteilte Kriminelle nach der Hälfte dieser Zeit (also 10 Jahren) für eine Strafaussetzung in Frage kommen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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