Studie zu Enteignungen vorgelegt
Die Juristin Christina Treeger hat mit Unterstützung der Konrad-Adenauer-Stiftung und dem Namibia Institute for Democracy die rechtlichen Grundlagen zu Farmenteignungen im Rahmen der Landreformgesetze untersucht.
Dabei kommt sie in der zwölfseitigen Studie zu dem Schluss, dass die in Namibia gültigen Regeln zur Enteignung von Farmland durchaus der "nationalen und internationalen Gesetzeslage entsprechen". Allerdings macht sie in ihrer Studie eine deutliche Ausnahme. "Die willkürliche Enteignung von Land mit der Begründung, Farmland könne besser genutzt werden oder Farmbesitzer würden ihre Arbeiter schlecht behandeln und dürften deshalb enteignet werden (...), stellt einen Akt der Willkür dar und verstößt gegen die namibische Verfassung."
Nun sind diese herausgearbeiteten Ergebnisse keineswegs neu, aber Treeger stellt durch den nüchternen Verweis auf die gültige Rechtslage doch die andauernde Debatte wieder vom Kopf auf die Füße. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang deshalb die Erkenntnis: "Aus den genannten Gründen ist es wichtig, die Transparenz der aktuellen Enteignungspolitik sicherzustellen. Man kann es sogar als Pflicht der Regierung ansehen, die Vorgehensweise der Öffentlichkeit gegenüber zu öffnen, damit diese weiß, nach welchen Kriterien Enteignungen vorgenommen werden. Es gehört zu den Bürgerrechten der Öffentlichkeit, dies zu wissen und ist integraler Bestandteil einer Demokratie, über Politiken informiert zu werden, die in ihr lebende Individuen betreffen".
Das widerspricht juristisch fundiert einigen Wortführern der aktuellen Landenteignung wie Nafwu-Sekretär Alfred Angula, die in Pressekonferenzen wiederholt darauf hingewiesen haben, die Kriterien gingen "niemanden etwas an" (siehe z.B. die AZ vom 13. 6.)
Treeger verweist zudem auf Artikel 14 (2) des Gesetzes zur kommerziellen Landreform von 1995 ,Agricultural (Commercial) Land Reform Act, unter dem die Kriterien, unter denen Landenteignungen rechtmäßig sind, definiert sind: 1. Das Farmland liegt brach oder wird nur zu einem geringen Teil produktiv genutzt. 2. Das Farmland gehört Besitzern, deren Land das sonst übliche Maß weit übersteigt und 3. Das Farmland befindet sich in der Hand ausländischer Bürger. Unabhängig davon können laut Treeger Enteignungen gerechtfertigt sein, wenn ein vorangegangener Prozess des Prinzips williger Verkäufer - williger Käufer gescheitert ist.
Auf dieser Basis blieben auch die Verweise des Ministers für Ländereien, Neusiedlung und Rehabilitierung Hifikepunye Pohamba anfechtbar, die Enteignungen würden streng nach den gültigen Gesetzen durchgeführt, solange die Regierung sich nicht öffentlich zu diesen Kriterien bekennt.
Dabei kommt sie in der zwölfseitigen Studie zu dem Schluss, dass die in Namibia gültigen Regeln zur Enteignung von Farmland durchaus der "nationalen und internationalen Gesetzeslage entsprechen". Allerdings macht sie in ihrer Studie eine deutliche Ausnahme. "Die willkürliche Enteignung von Land mit der Begründung, Farmland könne besser genutzt werden oder Farmbesitzer würden ihre Arbeiter schlecht behandeln und dürften deshalb enteignet werden (...), stellt einen Akt der Willkür dar und verstößt gegen die namibische Verfassung."
Nun sind diese herausgearbeiteten Ergebnisse keineswegs neu, aber Treeger stellt durch den nüchternen Verweis auf die gültige Rechtslage doch die andauernde Debatte wieder vom Kopf auf die Füße. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang deshalb die Erkenntnis: "Aus den genannten Gründen ist es wichtig, die Transparenz der aktuellen Enteignungspolitik sicherzustellen. Man kann es sogar als Pflicht der Regierung ansehen, die Vorgehensweise der Öffentlichkeit gegenüber zu öffnen, damit diese weiß, nach welchen Kriterien Enteignungen vorgenommen werden. Es gehört zu den Bürgerrechten der Öffentlichkeit, dies zu wissen und ist integraler Bestandteil einer Demokratie, über Politiken informiert zu werden, die in ihr lebende Individuen betreffen".
Das widerspricht juristisch fundiert einigen Wortführern der aktuellen Landenteignung wie Nafwu-Sekretär Alfred Angula, die in Pressekonferenzen wiederholt darauf hingewiesen haben, die Kriterien gingen "niemanden etwas an" (siehe z.B. die AZ vom 13. 6.)
Treeger verweist zudem auf Artikel 14 (2) des Gesetzes zur kommerziellen Landreform von 1995 ,Agricultural (Commercial) Land Reform Act, unter dem die Kriterien, unter denen Landenteignungen rechtmäßig sind, definiert sind: 1. Das Farmland liegt brach oder wird nur zu einem geringen Teil produktiv genutzt. 2. Das Farmland gehört Besitzern, deren Land das sonst übliche Maß weit übersteigt und 3. Das Farmland befindet sich in der Hand ausländischer Bürger. Unabhängig davon können laut Treeger Enteignungen gerechtfertigt sein, wenn ein vorangegangener Prozess des Prinzips williger Verkäufer - williger Käufer gescheitert ist.
Auf dieser Basis blieben auch die Verweise des Ministers für Ländereien, Neusiedlung und Rehabilitierung Hifikepunye Pohamba anfechtbar, die Enteignungen würden streng nach den gültigen Gesetzen durchgeführt, solange die Regierung sich nicht öffentlich zu diesen Kriterien bekennt.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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