Symbolische Haftstrafen
Lebenslange Haft. Theoretisch entfaltet die Kombination dieser beiden Worte eine ungeheuerliche Abschreckungswirkung, in der Praxis hat das Begriffspaar jedoch viel von seinem Schrecken verloren.
Wer in Namibia zu lebenslanger Haft verurteilt wird, qualifiziert sich bei guter Führung für eine Freilassung auf Bewährung, sobald er 25 Jahre verbüßt hat. So will es das Justizvollzugsgesetz. Und so verlangt es das Oberste Gericht, das lebenslangen Freiheitsentzug als „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung klassifiziert und für verfassungswidrig erklärt hat.
Im Gegensatz dazu gilt bei klar definierter Haftdauer, dass Sträflinge mindestens Zweidrittel davon absitzen müssen, bevor sie für eine Freilassung in Frage kommen. Das Paradoxe daran: Bis vor kurzem führte diese Festlegung dazu, dass ein zu lebenslanger Haft verurteilter Intensivtäter früher auf Bewährung hoffen konnte, als ein mit mindestens 39 Jahren belegter Mitgefangener.
Das hat sich durch ein weiteres Urteil geändert, wonach zeitlich klar abgrenzte Gefängnisstrafen gegen das Grundgesetz verstoßen, wenn sie die Lebenserwartung eines Verurteilten übersteigen. Das Entscheidende: Bei Mehrfachverurteilungen werden sämtliche, zusätzlich zu lebenslanger Haft, verhängte Strafen praktisch irrelevant, weil lebenslänglich als Maximalstrafe gilt, die nicht verlängert werden kann.
Wird also ein wegen Mordes mit lebenslangem Freiheitsentzug belegter Triebtäter auch wegen Einbruchs, schweren Raubes und Vergewaltigung verurteilt, werden die dafür fälligen Strafen zur Bewährung ausgesetzt oder verlaufen parallel zur lebenslangen Haft.
Unabhängig von Anzahl und Ausprägung der begangenen Verbrechen, oder der Schwere der Schuld des jeweiligen Täters, wird lebenslange Haft damit zur Höchststrafe. Und bei lebenslanger Haft qualifiziert sich jeder nach 25 Jahren für die Freilassung, egal ob er ein gemeingefährlicher Mehrfachmörder oder ein Ersttäter mit guten Rehabilitierungschancen ist.
Marc Springer
Wer in Namibia zu lebenslanger Haft verurteilt wird, qualifiziert sich bei guter Führung für eine Freilassung auf Bewährung, sobald er 25 Jahre verbüßt hat. So will es das Justizvollzugsgesetz. Und so verlangt es das Oberste Gericht, das lebenslangen Freiheitsentzug als „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung klassifiziert und für verfassungswidrig erklärt hat.
Im Gegensatz dazu gilt bei klar definierter Haftdauer, dass Sträflinge mindestens Zweidrittel davon absitzen müssen, bevor sie für eine Freilassung in Frage kommen. Das Paradoxe daran: Bis vor kurzem führte diese Festlegung dazu, dass ein zu lebenslanger Haft verurteilter Intensivtäter früher auf Bewährung hoffen konnte, als ein mit mindestens 39 Jahren belegter Mitgefangener.
Das hat sich durch ein weiteres Urteil geändert, wonach zeitlich klar abgrenzte Gefängnisstrafen gegen das Grundgesetz verstoßen, wenn sie die Lebenserwartung eines Verurteilten übersteigen. Das Entscheidende: Bei Mehrfachverurteilungen werden sämtliche, zusätzlich zu lebenslanger Haft, verhängte Strafen praktisch irrelevant, weil lebenslänglich als Maximalstrafe gilt, die nicht verlängert werden kann.
Wird also ein wegen Mordes mit lebenslangem Freiheitsentzug belegter Triebtäter auch wegen Einbruchs, schweren Raubes und Vergewaltigung verurteilt, werden die dafür fälligen Strafen zur Bewährung ausgesetzt oder verlaufen parallel zur lebenslangen Haft.
Unabhängig von Anzahl und Ausprägung der begangenen Verbrechen, oder der Schwere der Schuld des jeweiligen Täters, wird lebenslange Haft damit zur Höchststrafe. Und bei lebenslanger Haft qualifiziert sich jeder nach 25 Jahren für die Freilassung, egal ob er ein gemeingefährlicher Mehrfachmörder oder ein Ersttäter mit guten Rehabilitierungschancen ist.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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