Testfall beschäftigt Gericht
Gleichgeschlechtliches Ehepaar verklagt Innenministerium
Von Marc Springer, Windhoek
Die heute zur Verhandlung anstehende Klage geht auf einen Eilantrag des Südafrikaners Matsobane Daniel Digashu zurück, der am 4. August 2015 seinen namibischen Lebensgefährten Johann Hendrik Potgieter in Südafrika geheiratet hat und einige Zeit später mit diesem und einem adoptierten Jungen nach Namibia ausgewandert ist. Hier hat er nach eigener Aussage einen durch das Innenministerium verursachten „Alptraum“ erlebt in dessen Folge er unter anderem zwei Mal das Land verlassen musste.
Demnach will er eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihm erlauben würde, ohne Arbeitserlaubnis in Namibia erwerbstätig zu werden und ohne gesonderte Aufenthaltsgenehmigung zwischen seiner Wahlheimat und dem Ausland hin- und herzureisen. Darüber hinaus beantragt er eine richterliche Bestätigung dafür, dass ein ihm und Potgieter zugesprochenes Sorgerecht über den minderjährigen Tjoelantle Lucas Digashu auch hierzulande anerkannt wird.
In seiner eidesstattlichen Erklärung führt Digashu an er habe mit Potgieter eine erfolgreiche Informatik-Firma geleitet, als jener im August 2016 ein lukratives Jobangebot in Namibia angenommen habe. In der Folgezeit habe Potgieter viel zwischen Südafrika und Namibia hin und herpendeln müssen, was für die Beziehung eine große Belastung gewesen sei. Deshalb habe das Paar den gemeinsamen Haushalt in Südafrika aufgelöst und sei mit dem adoptierten Digashu nach Namibia ausgewandert.
Hier habe er einen Mietwagenverleih gründen wollen, dafür aber vom Innenministerium keine Arbeitserlaubnis erhalten. Ferner habe die Behörde ihm mitgeteilt, dass er sich nur befristet in Namibia aufhalten dürfe weil seine gleichgeschlechtliche Ehe hierzulande nicht anerkannt sei und er aus der Verbindung mit Potgieter folglich keine Aufenthaltserlaubnis ableiten könne.
Weil das Innenministerium mit derselben Begründung auch einen Antrag auf ständige Aufenthaltsgenehmigung für ihn (Digashu) sowie den adoptierten Sohn abgelehnt habe und seine befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Zwischenzeit abgelaufen sei, habe er zwischenzeitlich Namibia verlassen müssen. Dies führt er auf offene Homophobie aus Seiten des Innenministeriums zurück, wo ihn Mitarbeiter unter anderem gefragt hätten, „wer der Mann und wer die Frau“ in seiner Beziehung sei. Diese und ähnlich “erniedrigende Beleidigungen” habe er als sehr entwürdigend empfunden und ihn in der Überzeugung bestärkt, dass aufgrund seiner sexuellen Orientierung gegen ihn diskriminiert werde.
Nachdem er auf Geheiß des Innenministeriums das Land verlassen habe, sei er erneut auf Grundlage eines Besuchervisums nach Namibia eingereist, das allerdings am 8. Januar kommenden Jahres verstreiche. Da ihm dann erneut die Deportation drohe, will er vom Obergericht bestätigt haben, dass er aufgrund seiner Ehe mit einem Namibier hierzulande ein permanentes Bleiberecht hat und aufgrund des im Grundgesetz garantierten Schutzes der Familie ebenso wenig als illegaler Immigrant abgeschoben werden darf, wie der gemeinsam adoptierte Sohn.
Die heute zur Verhandlung anstehende Klage geht auf einen Eilantrag des Südafrikaners Matsobane Daniel Digashu zurück, der am 4. August 2015 seinen namibischen Lebensgefährten Johann Hendrik Potgieter in Südafrika geheiratet hat und einige Zeit später mit diesem und einem adoptierten Jungen nach Namibia ausgewandert ist. Hier hat er nach eigener Aussage einen durch das Innenministerium verursachten „Alptraum“ erlebt in dessen Folge er unter anderem zwei Mal das Land verlassen musste.
Demnach will er eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihm erlauben würde, ohne Arbeitserlaubnis in Namibia erwerbstätig zu werden und ohne gesonderte Aufenthaltsgenehmigung zwischen seiner Wahlheimat und dem Ausland hin- und herzureisen. Darüber hinaus beantragt er eine richterliche Bestätigung dafür, dass ein ihm und Potgieter zugesprochenes Sorgerecht über den minderjährigen Tjoelantle Lucas Digashu auch hierzulande anerkannt wird.
In seiner eidesstattlichen Erklärung führt Digashu an er habe mit Potgieter eine erfolgreiche Informatik-Firma geleitet, als jener im August 2016 ein lukratives Jobangebot in Namibia angenommen habe. In der Folgezeit habe Potgieter viel zwischen Südafrika und Namibia hin und herpendeln müssen, was für die Beziehung eine große Belastung gewesen sei. Deshalb habe das Paar den gemeinsamen Haushalt in Südafrika aufgelöst und sei mit dem adoptierten Digashu nach Namibia ausgewandert.
Hier habe er einen Mietwagenverleih gründen wollen, dafür aber vom Innenministerium keine Arbeitserlaubnis erhalten. Ferner habe die Behörde ihm mitgeteilt, dass er sich nur befristet in Namibia aufhalten dürfe weil seine gleichgeschlechtliche Ehe hierzulande nicht anerkannt sei und er aus der Verbindung mit Potgieter folglich keine Aufenthaltserlaubnis ableiten könne.
Weil das Innenministerium mit derselben Begründung auch einen Antrag auf ständige Aufenthaltsgenehmigung für ihn (Digashu) sowie den adoptierten Sohn abgelehnt habe und seine befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Zwischenzeit abgelaufen sei, habe er zwischenzeitlich Namibia verlassen müssen. Dies führt er auf offene Homophobie aus Seiten des Innenministeriums zurück, wo ihn Mitarbeiter unter anderem gefragt hätten, „wer der Mann und wer die Frau“ in seiner Beziehung sei. Diese und ähnlich “erniedrigende Beleidigungen” habe er als sehr entwürdigend empfunden und ihn in der Überzeugung bestärkt, dass aufgrund seiner sexuellen Orientierung gegen ihn diskriminiert werde.
Nachdem er auf Geheiß des Innenministeriums das Land verlassen habe, sei er erneut auf Grundlage eines Besuchervisums nach Namibia eingereist, das allerdings am 8. Januar kommenden Jahres verstreiche. Da ihm dann erneut die Deportation drohe, will er vom Obergericht bestätigt haben, dass er aufgrund seiner Ehe mit einem Namibier hierzulande ein permanentes Bleiberecht hat und aufgrund des im Grundgesetz garantierten Schutzes der Familie ebenso wenig als illegaler Immigrant abgeschoben werden darf, wie der gemeinsam adoptierte Sohn.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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