Täuschungsmanöver verurteilt
Richterin kritisiert Widerstand gegen Liquidierung von SME-Bank
Von Marc Springer, Windhoek
Richterin Hannelie Prinsloo hat vergangene Woche die endgültige Abwicklung der Pleitebank verfügt und nun ihre Begründung für diese Entscheidung nachgereicht. Darin hebt sie hervor, es sei ihr unverständlich, wie die Antragsgegner Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties, die jeweils 35 Prozent und 5 Prozent Anteile an der SME-Bank halten, diese hätten wiederbeleben wollen.
Schließlich sei offensichtlich, dass die namibische Regierung der SME Bank kein weiteres Geld bereitstellen werde, nachdem sie jene über die Jahre mit rund 900 Millionen N$ subventioniert habe. Ferner stehe außer Zweifel, dass die Bank durch riskante Investitionsgeschäfte Millionenverluste erlitten und zum Zeitpunkt ihrer vorläufigen Liquidierung Schulden in Höhe von etwa 162 Millionen N$ ausgewiesen habe. Außerdem sei unstrittig, dass die Bank nur noch über Finanzreserven von etwa 3,8 Millionen N$ verfüge und der Nationale Energiefonds (NEF) sowie der Pensionsfonds für Staatsangestellte (GIPF) seine Investitionen von jeweils 368 Millionen N$ und 100 Millionen N$ zurückgefordert hätten.
Es sei also vollkommen ausgeschlossen, dass die Bank jemals aus eigener Kraft gesunden oder dem Bankrott entgehen werde. Weil es jedoch weder Kaufinteressenten, noch Investoren für das Finanzhaus gebe, bestehe zu dessen Abwicklung keine Alternative. Da die Teilhaber der Bank eine mögliche Refinanzierung der Bank verweigert hätten, wäre diese selbst dann nicht gerettet worden, wenn sie eine offenbar verlorene Investition in Höhe von 188 Millionen N$ von dem südafrikanischen Unternehmen Mamepe Capital zurückerlangt hätte.
Es könne folglich kein Zweifel daran bestehen, dass die SME Bank bankrott sei und ihre Verpflichtungen gegenüber den eigenen Gläubigern nicht erfüllen könne. Dass die Teilhabe Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties dennoch über ihren Anwalt versucht hätten, den Liquidierungsantrag der Zentralbank durch Hinweis auf vermeintliche Formfehler abzuwenden sei „erstaunlich“ und ihre Darstellung, wonach die SME-Bank nicht pleite sei „verwunderlich“.
Die dabei vorgetragenen Argumente seien jedoch nur „Täuschungsmanöver“ gewesen, die enorme Aktenberge erzeugt und die Abwicklung der SME-Bank unnötig verzögert hätten. Ferner habe die Beweisführung nur „Lippenbekenntnisse“ über die angeblich mögliche Rettung der Bank, aber keinerlei Vorschläge darüber enthalten, wie diese wiederbelebt werden solle.
Namandje hatte unter anderem vorgebracht, die BoN habe keine Klageberechtigung, weil ein Antrag auf Liquidierung nur von der SME-Bank selbst, oder einem ihrer Gläubiger hätte gestellt werden dürfen. Die BoN hingegen habe lediglich die Befugnis, namibische Finanzinstitutionen zu beaufsichtigen, kontrollieren und regulieren bzw. ihnen im Ernstfall die Genehmigung für weiteren Handel zu entziehen. Ferner sei die BoN zwar autorisiert, Finanzdienstleistern Anweisungen zu geben, ihnen Kredite zu verweigern oder sogar die Kontrolle über sie zu übernehmen, nicht aber ihre Auflösung zu beantragen.
Richterin Hannelie Prinsloo hat vergangene Woche die endgültige Abwicklung der Pleitebank verfügt und nun ihre Begründung für diese Entscheidung nachgereicht. Darin hebt sie hervor, es sei ihr unverständlich, wie die Antragsgegner Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties, die jeweils 35 Prozent und 5 Prozent Anteile an der SME-Bank halten, diese hätten wiederbeleben wollen.
Schließlich sei offensichtlich, dass die namibische Regierung der SME Bank kein weiteres Geld bereitstellen werde, nachdem sie jene über die Jahre mit rund 900 Millionen N$ subventioniert habe. Ferner stehe außer Zweifel, dass die Bank durch riskante Investitionsgeschäfte Millionenverluste erlitten und zum Zeitpunkt ihrer vorläufigen Liquidierung Schulden in Höhe von etwa 162 Millionen N$ ausgewiesen habe. Außerdem sei unstrittig, dass die Bank nur noch über Finanzreserven von etwa 3,8 Millionen N$ verfüge und der Nationale Energiefonds (NEF) sowie der Pensionsfonds für Staatsangestellte (GIPF) seine Investitionen von jeweils 368 Millionen N$ und 100 Millionen N$ zurückgefordert hätten.
Es sei also vollkommen ausgeschlossen, dass die Bank jemals aus eigener Kraft gesunden oder dem Bankrott entgehen werde. Weil es jedoch weder Kaufinteressenten, noch Investoren für das Finanzhaus gebe, bestehe zu dessen Abwicklung keine Alternative. Da die Teilhaber der Bank eine mögliche Refinanzierung der Bank verweigert hätten, wäre diese selbst dann nicht gerettet worden, wenn sie eine offenbar verlorene Investition in Höhe von 188 Millionen N$ von dem südafrikanischen Unternehmen Mamepe Capital zurückerlangt hätte.
Es könne folglich kein Zweifel daran bestehen, dass die SME Bank bankrott sei und ihre Verpflichtungen gegenüber den eigenen Gläubigern nicht erfüllen könne. Dass die Teilhabe Metropolitan Bank of Zimbabwe und Eagle Properties dennoch über ihren Anwalt versucht hätten, den Liquidierungsantrag der Zentralbank durch Hinweis auf vermeintliche Formfehler abzuwenden sei „erstaunlich“ und ihre Darstellung, wonach die SME-Bank nicht pleite sei „verwunderlich“.
Die dabei vorgetragenen Argumente seien jedoch nur „Täuschungsmanöver“ gewesen, die enorme Aktenberge erzeugt und die Abwicklung der SME-Bank unnötig verzögert hätten. Ferner habe die Beweisführung nur „Lippenbekenntnisse“ über die angeblich mögliche Rettung der Bank, aber keinerlei Vorschläge darüber enthalten, wie diese wiederbelebt werden solle.
Namandje hatte unter anderem vorgebracht, die BoN habe keine Klageberechtigung, weil ein Antrag auf Liquidierung nur von der SME-Bank selbst, oder einem ihrer Gläubiger hätte gestellt werden dürfen. Die BoN hingegen habe lediglich die Befugnis, namibische Finanzinstitutionen zu beaufsichtigen, kontrollieren und regulieren bzw. ihnen im Ernstfall die Genehmigung für weiteren Handel zu entziehen. Ferner sei die BoN zwar autorisiert, Finanzdienstleistern Anweisungen zu geben, ihnen Kredite zu verweigern oder sogar die Kontrolle über sie zu übernehmen, nicht aber ihre Auflösung zu beantragen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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