Unverbindliche Auskunftspflicht
Man sei nicht für Justizangelegenheiten zuständig. So hat letzthin eine Polizeisprecherin begründet, warum sie zwar “schon lange“ von der Verhaftung eines verurteilten und nach Südafrika geflohenen Schwerstkriminellen gewusst, aber keine Veranlassung gesehen habe, diese Erkenntnis zu teilen.
Mehr noch: Sie rechtfertigt ihre passive Informationspolitik damit, es habe sich niemand über eine eventuelle Festnahme des Flüchtigen erkundigt. In der Konsequenz würde dies voraussetzen, dass Medienvertreter täglich wegen der möglichen Ergreifung des Gesuchten nachfragen und dabei die Geduld eben jener Pressesprecher strapazieren müssten, die das öffentliche Interesse an der Fahndung nach einem Gemeingefährlichen offenbar nicht nachvollziehen können.
Die selektiv ausgelegte Auskunftspflicht hat bei der Polizei Methode und wird häufig gerade dann vernachlässigt, wenn es um potenzielle Gefährder geht. So ist z.B. unbegreiflich, warum die Flucht von zuvor auf Kaution freigelassenen Angeklagten erst dann offenkundig wird, wenn diese nicht zu einem verbindlichen Gerichtstermin erscheinen. Schließlich ist eine bedingte Freilassung von Beschuldigten fast immer der Auflage unterworfen, dass sich jene regelmäßig bei der Polizei melden müssen und ihren Wohnort nicht unerlaubt verlassen dürfen.
Wie zuletzt im Falle von zwei wegen Steuerbetrugs bzw. Schmuggels angeklagten Chinesen, scheint der Polizei jedoch entweder nicht aufzufallen, oder egal zu sein, wenn diese Meldepflicht vernachlässigt wird und ein Angeklagter das Land verlässt. Es ist schließlich eine Justizangelegenheit, für die sie bekanntlich nicht zuständig ist.
Marc Springer
Mehr noch: Sie rechtfertigt ihre passive Informationspolitik damit, es habe sich niemand über eine eventuelle Festnahme des Flüchtigen erkundigt. In der Konsequenz würde dies voraussetzen, dass Medienvertreter täglich wegen der möglichen Ergreifung des Gesuchten nachfragen und dabei die Geduld eben jener Pressesprecher strapazieren müssten, die das öffentliche Interesse an der Fahndung nach einem Gemeingefährlichen offenbar nicht nachvollziehen können.
Die selektiv ausgelegte Auskunftspflicht hat bei der Polizei Methode und wird häufig gerade dann vernachlässigt, wenn es um potenzielle Gefährder geht. So ist z.B. unbegreiflich, warum die Flucht von zuvor auf Kaution freigelassenen Angeklagten erst dann offenkundig wird, wenn diese nicht zu einem verbindlichen Gerichtstermin erscheinen. Schließlich ist eine bedingte Freilassung von Beschuldigten fast immer der Auflage unterworfen, dass sich jene regelmäßig bei der Polizei melden müssen und ihren Wohnort nicht unerlaubt verlassen dürfen.
Wie zuletzt im Falle von zwei wegen Steuerbetrugs bzw. Schmuggels angeklagten Chinesen, scheint der Polizei jedoch entweder nicht aufzufallen, oder egal zu sein, wenn diese Meldepflicht vernachlässigt wird und ein Angeklagter das Land verlässt. Es ist schließlich eine Justizangelegenheit, für die sie bekanntlich nicht zuständig ist.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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