Unverbindliche Verpflichtungen
Genügt hätten wenige Worte, um Klarheit zu schaffen. Das Innenministerium benötigt mehrere Absätze – um die Verwirrung komplett zu machen.
Begonnen hatte es mit der Empfehlung an Eltern, bei Reisen während der Ferienzeit die ungekürzten Geburtsurkunden ihrer Kinder mitzuführen. Gemeint waren vermutlich Aufenthalte im benachbarten Ausland, wo diese Unterlagen mitunter als Maßnahme gegen Kinderhandel bei der Einreise vorgezeigt werden müssen. Die unsaubere Formulierung der Erklärung ließ jedoch vermuten, dass die Dokumente auch bei Reisen innerhalb Namibias verlangt würden, wie dies offenbar bereits vereinzelt bei Inlandsflügen geschehen ist.
Es folgt eine zweite Erklärung des Ministeriums, die dies dementiert. Gleichzeitig betont die Mitteilung, dass Immigrationsbeamte jederzeit befugt seien, die Identität von Reisenden festzustellen und dabei auch nach Geburts- und Heiratsurkunden zu verlangen. Das soll wohl heißen, dass Reisende zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Unterlagen bei sich zu haben, sie aber auf Geheiß eines Immigrationsbeamten dennoch vorlegen müssen.
Was also gilt jetzt ab wann und für wen? Die Frage ist vor allem für Alleinerziehende entscheidend, weil sie sich gelegentlich nicht nur als Eltern ihrer Kinder ausweisen, sondern auch schriftlich dokumentieren müssen, dass deren zweiter Sorgeberechtigte sein Einverständnis für die Reise mit den gemeinsamen Nachwuchs gegeben hat. Diese schriftliche Zustimmung zu erlangen, kann schwierig sein, wenn der rachsüchtige Ex-Partner sie verweigert oder dafür eine Gegenleistung verlangt.
Im Prinzip ist es vollkommen unkompliziert: Entweder ist eine Bestimmung gesetzlich verpflichtend und gilt allgemeingültig, oder eben nicht. Sie kann nicht vereinzelt zutreffen oder Ermessenfrage launischer Immigrationsbeamter sein. Wer dem rhetorischen Seiltanz des Ministeriums folgt, muss jedoch glauben, dass hier eine Vorschrift existiert, die vielleicht zuweilen ein bisschen verbindlich ist.
Marc Springer
Begonnen hatte es mit der Empfehlung an Eltern, bei Reisen während der Ferienzeit die ungekürzten Geburtsurkunden ihrer Kinder mitzuführen. Gemeint waren vermutlich Aufenthalte im benachbarten Ausland, wo diese Unterlagen mitunter als Maßnahme gegen Kinderhandel bei der Einreise vorgezeigt werden müssen. Die unsaubere Formulierung der Erklärung ließ jedoch vermuten, dass die Dokumente auch bei Reisen innerhalb Namibias verlangt würden, wie dies offenbar bereits vereinzelt bei Inlandsflügen geschehen ist.
Es folgt eine zweite Erklärung des Ministeriums, die dies dementiert. Gleichzeitig betont die Mitteilung, dass Immigrationsbeamte jederzeit befugt seien, die Identität von Reisenden festzustellen und dabei auch nach Geburts- und Heiratsurkunden zu verlangen. Das soll wohl heißen, dass Reisende zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, die Unterlagen bei sich zu haben, sie aber auf Geheiß eines Immigrationsbeamten dennoch vorlegen müssen.
Was also gilt jetzt ab wann und für wen? Die Frage ist vor allem für Alleinerziehende entscheidend, weil sie sich gelegentlich nicht nur als Eltern ihrer Kinder ausweisen, sondern auch schriftlich dokumentieren müssen, dass deren zweiter Sorgeberechtigte sein Einverständnis für die Reise mit den gemeinsamen Nachwuchs gegeben hat. Diese schriftliche Zustimmung zu erlangen, kann schwierig sein, wenn der rachsüchtige Ex-Partner sie verweigert oder dafür eine Gegenleistung verlangt.
Im Prinzip ist es vollkommen unkompliziert: Entweder ist eine Bestimmung gesetzlich verpflichtend und gilt allgemeingültig, oder eben nicht. Sie kann nicht vereinzelt zutreffen oder Ermessenfrage launischer Immigrationsbeamter sein. Wer dem rhetorischen Seiltanz des Ministeriums folgt, muss jedoch glauben, dass hier eine Vorschrift existiert, die vielleicht zuweilen ein bisschen verbindlich ist.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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