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Urteil nivelliert Freiheitsstrafen

Abschreckung wird durch Verbot unverhältnismäßiger Haftaddition begrenzt
Marc Springer
Von Marc Springer

Windhoek

Dies haben die Angeklagten Gerald Henly Matlata (35) und Jesaya Boois einem im Februar ergangenem Urteil des Obersten Gerichts zu verdanken, wonach Haftstrafen, die länger als die Lebenserwartung eines verurteilten Verbrechers sind, gegen das Grundgesetz verstossen. Dieses Urteil ging auf eine Klage von vier Männern zurück, die wegen des von ihnen verübten Raubmordes an dem Rentnerehepaar Wilhelm und Ottilie Adrian zu Haftstrafen von zwischen 64 und 67 Jahren verurteilt

worden waren.

Weil ein derart langer Freiheitsentzug die betroffenen Sträflinge jeglicher Hoffnung auf eine Freilassung berauben würde, stelle er eine „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung dar und sei als solches verfassungswidrig, hatte das Oberste Gericht befunden. Demnach hatten die Richter die zuvor verhängten Haftstrafen der vier Revisionskläger aufgehoben und durch eine lebenslängliche Gefängnisstrafe ersetzt, von der die Betroffenen laut Gesetz mindestens 25 Jahre verbüßen müssen, bevor sie für eine Freilassung auf Bewährung in Frage kommen.

Dieser Grundsatz gilt auch für den gestern verurteilten Triebtäter Matlata, obwohl jener abgesehen von seiner lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes von Richter Christie Liebenberg wegen Einbruchs in drei Fällen, Diebstahls, versuchten Mordes und Vergewaltigung in zwei Fällen zusätzlich mit einer Haftstrafe von insgesamt 80 Jahren belegt wurde.

Dass Matlata unabhängig davon bei guter Führung nach 25 Jahren freikommen könnte, begründete Liebenberg mit dem Prinzip unverhältnismäßiger Haftaddition, die bei Mehrfachverurteilungen zu einer für verfassungswidrig befundenen Haftdauer führen könnte. Demnach gelte im Falle von Matlata, dass er sämtliche zusätzlichen Haftstrafen parallel zu dem wegen Mordes verhängten Freiheitsentzug verbüßen wird, obwohl er laut Liebenberg besonders kaltblütig vorgegangen sei und keinerlei Reue gezeigt habe.

Die Strafmaßverkündung geht auf eine Verbrechensserie des als gemeingefährlich beschriebenen Triebtäters zurück, der zu Beginn seines Verfahrens gestanden hatte, zwischen Juni 2012 und September 2015 in drei Wohnungen in Mariental eingebrochen zu sein und dabei unter anderem zwei Frauen vergewaltigt und eine von ihnen ermordet zu haben (AZ berichtete). Obwohl Liebenberg das Geständnis als mildernden Umstand wertete, stellte er bei dem Angeklagten dennoch eine besondere Schwere der Schuld fest, die nach einer abschrekkenden Haftstrafe verlange.

Ähnliches gilt nach Einschätzung von Richter Nate Ndauendapo im Falle des 43-jährigen Jesaya Boois, den er vor kurzem unter anderem wegen der Vergewaltigung und Ermordung einer schwangeren Frau in Tses schuldig gesprochen hatte. Mit Hinweis auf dessen zahlreiche Vorstrafen, zu denen Vergewaltigung, Einbruch und Brandstiftung gehören, betonte Ndauendapo gestern, dass bei der Strafbemessung des Intensivtäters ebenfalls Vergeltung und Abschreckung im Vordergrund stehen müssten.

Gleichzeitig jedoch verwies der Richter auf das Gebot des Obersten Gerichts, wonach „unverhältnismäßig lange Haftstrafen einer zivilisierten Gesellschaft fremd sind und der Menschenwürde eines Angeklagten widersprechen“. Obwohl Boois gestern wegen Vergewaltigung, Mordandrohung und Justizbehinderung zu insgesamt 22 Jahren Gefängnis verurteilt wurde, wird auch er diese Strafe folglich parallel zu der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßen und nach 25 Jahren für eine Freilassung auf Bewährung in Frage kommen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2025-01-05

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