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Verfassungsbeschwerde gegen „Bundes-Notbremse“
Verfassungsbeschwerde gegen „Bundes-Notbremse“

Verfassungsbeschwerde gegen „Bundes-Notbremse“

Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes sei verfassungswidrig
WAZon-Redakteur
Von Katharina Moser, Windhoek

Gestern hat die Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannte „Bundes-Notbremse“, nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Ab einer Corona-Inzidenz von 100 greift dabei bundesweit eine einheitliche Regelung für den Lockdown. Übertrifft eine Region oder ein Landkreis drei Tage hintereinander diesen Wert, kann Bundespräsident Steinmeier ein entsprechendes Gesetz unterzeichnen, das alle Landkreise umsetzen müssen. Tun sie das nicht, handeln sie geseteswidrig. Diese Neuregelung hat viel Kritik hervorgerufen und nun gar eine Verfassungsbeschwerde zur Folge. Staatsrechtsexperte Murswiek argumentiert, die Gesetzesvorlage verletze zentrale Grundrechte der Bundesbürger, darunter Freiheit der Person und Freizügigkeit, Recht auf Ehe und Familie, Berufsfreiheit, Recht auf körperliche Unversehrtheit, und allgemeine Handlungsfreiheit. In einem Entwurf der Beschwerde, der an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gehen soll, legt der Rechtsexperte dar, die geplanten Ausgangsbeschränkungen griffen in die Grundrechte der Freiheit der Person sowie in das Recht der Freizügigkeit ein. Man müsse seinen Aufenthaltsort in Deutschland frei bestimmen können und seinen Wohnsitz jederzeit verlassen dürfen. Das Recht auf Ehe und Familie werde durch die Kontaktbeschränkungen verletzt, da man auch als Familie im engen Kreis sich nicht in voller Zahl treffen könne. Ferner werde die Berufsfreiheit eingeschränkt, da die Berufsausübung durch die nächtliche Ausgangssperre erschwert werde. Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wiederum verletze das Recht auf körperliche Unversehrtheit, da ein stundenlanges Tragen zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Eine Pause von der Maske sei daher zum Beispiel bei der Arbeit nötig. Und zu guter letzt stellten alle weiteren Ge- und Verbote eine Verletzung des Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit dar. Im Zentrum der Verfassungsbeschwerde argumentiert Murswiek, dass der Gesetzgeber nicht dargestellt habe, dass die Maßnahmen zwingend und alternativlos seien. Der bundesweite „Inzidenzwert-Automatismus“ hebe die Gewaltenteilung auf. „Weitreichende Freiheitseinschränkungen für Tausende Menschen werden also durch einen Automatismus ausgelöst, ohne dass in der konkreten Situation von einer dafür zuständigen staatlichen Stelle überprüft wird, ob diese Freiheitseinschränkungen in dem jeweiligen Landkreis und unter den dort gegebenen konkreten Umständen überhaupt erforderlich und angemessen sind.“ Er bezeichnete den Inzidenzwert außerdem als ungeeignetes Mittel zur Beurteilung der Corona-Risiken. Statt der „Bundes-Notbremse“ fordert Murswiek staatliches Eigenhandeln, wie zum Beispiel die Erhöhung der Zahl der Intensivbetten.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-23

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