Verlag droht rechtliches Ungemach
Anwalt will Herausgeber von Zeitung wegen Missachtung des Gerichts belangen
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist eine Verfügung, die Richter Thomas Masuku am 31. Oktober 2019 erlassen hat. Im Zuge dieser Anordnung wurden die Herausgeber der Zeitung sowie deren Chefredakteur und drei bei ihr angestellte Journalisten verpflichtet, sich öffentlich für zwei von ihnen verfasste bzw. publizierte Artikel zu entschuldigen, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen und die Berichte aus dem Internet zu entfernen.
Ferner wurden sie ermahnt, sämtliche Betreiber von Suchmaschinen wie Google zu ersuchen, die eventuell anderswo online veröffentlichten oder weiterverwerteten Berichte nicht mehr anzuzeigen. Dies war dem Kläger und Anwalt Henner Diekmann ein besonderes Anliegen, weil die digitale Präsenz der Berichte selbst nach Veröffentlichung der Beiträge in den Printausgaben vom 6. Mai 2016 und 25. August 2017 sowohl national als auch international weiterhin eine rufschädigende Wirkung für ihn hätten.
Dementsprechend hatte Diekmann auch eine ursprünglich gestellte Forderung auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 000 N$ unter der Bedingung fallen gelassen, dass sich die Zeitung für die Berichterstattung entschuldigt und diese ohne Vorbehalte zurückzieht.
Die beiden von Diekmann beanstandeten Berichte, die auf einer Auswertung der sogenannten Panama-Papiere beruhten, bringen den Kläger mit der Mafia in Zusammenhang und werfen ihm vor, Eigentümer oder Direktor einiger Firmen zu sein, die Verbindungen zur Cosa Nostra hätten und an illegalem Glückspiel, Erpressung, Betrug, Waffenhandel und Korruption beteiligt seien. Ferner wurde dem Juristen unterstellt, an fragwürdigen Transaktionen im Werte von 14 Millionen N$ mitgewirkt und Verbindungen zu dem in Italien inhaftierten Mafia-Boss Vito Palazzolo zu haben, der angeblich illegal erlangtes Geld in zwei namibischen Firmen „gebunkert“ habe.
Die Antragsgegner hatten dem erwidert, sie stünden zu dem Inhalt der beiden Texte, die gründlich recherchiert worden seien und eine Stellungnahme des Klägers enthielten. Ferner hatten sie sich darauf berufen, dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse und durch die Pressefreiheit legitimiert sei.
Obwohl das Obergericht die Verleumdungsklage im Sinne Diekmanns entschieden hatte, wurde der Rechtsstreit dadurch nicht beendet. Vielmehr versucht der Anwalt nun dieselben Antragsgegner wegen Missachtung des Gerichts zu belangen, weil eine am 19. Dezember 2019 von ihnen veröffentlichte Entschuldigung nach seiner Auffassung unzureichend war.
Abgesehen davon, dass die Entschuldigung nur im Namen der Zeitung „The Namibian“ veröffentlicht wurde und weder die Herausgeber noch den Chefredakteur oder die drei Journalisten erwähnt, entspreche diese auch nicht den Auflagen der richterlichen Verfügung. Vielmehr hätten die Beklagten in ihrer Entschuldigung lediglich die Überschrift und einige Sätze der beiden Artikel minimal verändert aber weder eine bedingungslose Entschuldigung noch eine Gegendarstellung angeboten.
Darüber hinaus hätten sie es versäumt, wie aufgefordert die beiden Beiträge aus dem Internet zu entfernen oder Hinweise auf Suchmaschinen tilgen zu lassen, die zu ihnen führen. Damit hätten die Antragsgegner nach Einschätzung von Diekmann gegen die richterliche Verfügung verstoßen und sich der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht.
Die Beklagten hatten auf Diekmanns neuerlichen Antrag damit reagiert, dessen sofortige Ablehnung zu verlangen, weil er nicht regelkonform gestellt worden sei. Ihre daraus abgeleitete Forderung, den Antrag auf ihre Verurteilung wegen Missachtung des Gerichts vorzeitig zu verwerfen, wurde am Freitag von Richter Orben Sibeya verworfen und damit eine inhaltliche Auseinandersetzung über das Anliegen notwendig, für die am 20. Juli ein Datum festgelegt werden soll.
Hintergrund ist eine Verfügung, die Richter Thomas Masuku am 31. Oktober 2019 erlassen hat. Im Zuge dieser Anordnung wurden die Herausgeber der Zeitung sowie deren Chefredakteur und drei bei ihr angestellte Journalisten verpflichtet, sich öffentlich für zwei von ihnen verfasste bzw. publizierte Artikel zu entschuldigen, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen und die Berichte aus dem Internet zu entfernen.
Ferner wurden sie ermahnt, sämtliche Betreiber von Suchmaschinen wie Google zu ersuchen, die eventuell anderswo online veröffentlichten oder weiterverwerteten Berichte nicht mehr anzuzeigen. Dies war dem Kläger und Anwalt Henner Diekmann ein besonderes Anliegen, weil die digitale Präsenz der Berichte selbst nach Veröffentlichung der Beiträge in den Printausgaben vom 6. Mai 2016 und 25. August 2017 sowohl national als auch international weiterhin eine rufschädigende Wirkung für ihn hätten.
Dementsprechend hatte Diekmann auch eine ursprünglich gestellte Forderung auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 000 N$ unter der Bedingung fallen gelassen, dass sich die Zeitung für die Berichterstattung entschuldigt und diese ohne Vorbehalte zurückzieht.
Die beiden von Diekmann beanstandeten Berichte, die auf einer Auswertung der sogenannten Panama-Papiere beruhten, bringen den Kläger mit der Mafia in Zusammenhang und werfen ihm vor, Eigentümer oder Direktor einiger Firmen zu sein, die Verbindungen zur Cosa Nostra hätten und an illegalem Glückspiel, Erpressung, Betrug, Waffenhandel und Korruption beteiligt seien. Ferner wurde dem Juristen unterstellt, an fragwürdigen Transaktionen im Werte von 14 Millionen N$ mitgewirkt und Verbindungen zu dem in Italien inhaftierten Mafia-Boss Vito Palazzolo zu haben, der angeblich illegal erlangtes Geld in zwei namibischen Firmen „gebunkert“ habe.
Die Antragsgegner hatten dem erwidert, sie stünden zu dem Inhalt der beiden Texte, die gründlich recherchiert worden seien und eine Stellungnahme des Klägers enthielten. Ferner hatten sie sich darauf berufen, dass die Berichterstattung im öffentlichen Interesse und durch die Pressefreiheit legitimiert sei.
Obwohl das Obergericht die Verleumdungsklage im Sinne Diekmanns entschieden hatte, wurde der Rechtsstreit dadurch nicht beendet. Vielmehr versucht der Anwalt nun dieselben Antragsgegner wegen Missachtung des Gerichts zu belangen, weil eine am 19. Dezember 2019 von ihnen veröffentlichte Entschuldigung nach seiner Auffassung unzureichend war.
Abgesehen davon, dass die Entschuldigung nur im Namen der Zeitung „The Namibian“ veröffentlicht wurde und weder die Herausgeber noch den Chefredakteur oder die drei Journalisten erwähnt, entspreche diese auch nicht den Auflagen der richterlichen Verfügung. Vielmehr hätten die Beklagten in ihrer Entschuldigung lediglich die Überschrift und einige Sätze der beiden Artikel minimal verändert aber weder eine bedingungslose Entschuldigung noch eine Gegendarstellung angeboten.
Darüber hinaus hätten sie es versäumt, wie aufgefordert die beiden Beiträge aus dem Internet zu entfernen oder Hinweise auf Suchmaschinen tilgen zu lassen, die zu ihnen führen. Damit hätten die Antragsgegner nach Einschätzung von Diekmann gegen die richterliche Verfügung verstoßen und sich der Missachtung des Gerichts schuldig gemacht.
Die Beklagten hatten auf Diekmanns neuerlichen Antrag damit reagiert, dessen sofortige Ablehnung zu verlangen, weil er nicht regelkonform gestellt worden sei. Ihre daraus abgeleitete Forderung, den Antrag auf ihre Verurteilung wegen Missachtung des Gerichts vorzeitig zu verwerfen, wurde am Freitag von Richter Orben Sibeya verworfen und damit eine inhaltliche Auseinandersetzung über das Anliegen notwendig, für die am 20. Juli ein Datum festgelegt werden soll.
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Allgemeine Zeitung
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