Verlegung nicht legitim
Kommunikationsunternehmen Paratus hat Warnungen ignoriert
Von Yolanda Nel & Frank Steffen, Windhoek
Gemäß dem namibischen Eigentumsgesetz, dürfte Paratus dazu berechtigt sein, von der Windhoeker Stadtverwaltung eine sofortige Rückgabe ihres Besitzes zu fordern, meinte die Rechtsfachkraft des Rechtsbeistandszentrums (LAC), Bradley Khoa, auf Nachfrage. Allerdings räumte er ein, dass die Beschlagnahmung des Paratus-Eigentums ohne Gerichtsbefehl zwar ungewöhnlich, aber nicht unbedingt ungesetzlich gewesen sein muss - es käme darauf an, auf welche Rechte sich die Stadt berufen habe.
Es sei grundsätzlich verboten, sich das Eigentum einer Drittpartei anzueignen, doch gebe es Voraussetzungen, unter denen die Stadt so eingreifen dürfe. Laut dem Gesetz für Lokalbehörden (Verordnung 23 des Jahres 1992) gilt: „Jede Person, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt eine Straße in ihrem Gebiet errichtet, schließt oder umleitet oder ein Gebäude oder eine andere Struktur errichtet oder eine Anordnung ablehnt oder nicht einhält, macht sich einer Straftat schuldig.“ Im Falle von Paratus sei die Firma mit der Verlegung von Glasfaserkabeln im Robert-Mugabe-Weg vorangeschritten, obwohl die Stadt das Kommunikationsunternehmen ausdrücklich und schriftlich angewiesen hatte, diese Verlegung sofort einzustellen „bis dieser Vorgang legitim ist“.
Andrew Hall, Geschäftsführer von Paratus, gibt sogar zu, diesen Brief erhalten zu haben, doch habe Paratus seine Glasfaser-Kabelverlegung aufgrund einer vorigen Genehmigung fortgesetzt. Doch darin erkennt Khoa einen möglichen Verstoß gegen die Lokal-Verordnungen, denn die Stadt habe jederzeit das Recht, einen bereits getroffenen Entschluss zurückzunehmen. Allerdings müsse auch er erst einen genauen Blick in die Unterlagen werfen dürfen - diese werden momentan von beiden Kontrahenten unter Verschluss gehalten.
Indessen habe die Stadt zwar der Aktion Einhalt gebieten dürfen, doch habe sie ihren Entschluss nicht erzwingen dürfen, indem sie sich unrechtmäßig die von Paratus eingesetzte Ausrüstung aneignete. Laut Khoa dürfte es der Stadt beziehungsweise der Stadtpolizei schwerfallen, einen überzeugenden Grund anzugeben, warum sie sich unbedingt das Werkzeug und die Maschinen von Paratus habe aneignen müssen. Dabei stehe aber auch die Frage im Raum, ob die Stadt vorgehabt habe sich die Ausrüstung permanent zum Nachteil des Besitzers anzueignen - also habe stehlen wollen? Denn die Stadt habe allemal das Recht, Schritte zu unternehmen, damit ihren Verordnungen Folge geleistet werde.
Die Frage an die Stadt, anhand welcher Verordnung sie die Stadtpolizei für einen Zivildisput eingesetzt habe, bleibt indessen unbeantwortet. Normalerweise werden Windhoeker Einwohner, die in zivilrechtliche oder kriminelle Fälle verstrickt werden, grundsätzlich von der Stadtpolizei angewiesen, die Protokollierung und Untersuchung eines jeglichen Falles von der namibischen Polizei (NamPol) vornehmen zu lassen, da sie nur eine Hilfsfunktion erfüllen würde. Kritische Stimmen wollen jetzt wissen, warum diese Regel nicht auch auf die Stadt zutrifft?
Gemäß dem namibischen Eigentumsgesetz, dürfte Paratus dazu berechtigt sein, von der Windhoeker Stadtverwaltung eine sofortige Rückgabe ihres Besitzes zu fordern, meinte die Rechtsfachkraft des Rechtsbeistandszentrums (LAC), Bradley Khoa, auf Nachfrage. Allerdings räumte er ein, dass die Beschlagnahmung des Paratus-Eigentums ohne Gerichtsbefehl zwar ungewöhnlich, aber nicht unbedingt ungesetzlich gewesen sein muss - es käme darauf an, auf welche Rechte sich die Stadt berufen habe.
Es sei grundsätzlich verboten, sich das Eigentum einer Drittpartei anzueignen, doch gebe es Voraussetzungen, unter denen die Stadt so eingreifen dürfe. Laut dem Gesetz für Lokalbehörden (Verordnung 23 des Jahres 1992) gilt: „Jede Person, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt eine Straße in ihrem Gebiet errichtet, schließt oder umleitet oder ein Gebäude oder eine andere Struktur errichtet oder eine Anordnung ablehnt oder nicht einhält, macht sich einer Straftat schuldig.“ Im Falle von Paratus sei die Firma mit der Verlegung von Glasfaserkabeln im Robert-Mugabe-Weg vorangeschritten, obwohl die Stadt das Kommunikationsunternehmen ausdrücklich und schriftlich angewiesen hatte, diese Verlegung sofort einzustellen „bis dieser Vorgang legitim ist“.
Andrew Hall, Geschäftsführer von Paratus, gibt sogar zu, diesen Brief erhalten zu haben, doch habe Paratus seine Glasfaser-Kabelverlegung aufgrund einer vorigen Genehmigung fortgesetzt. Doch darin erkennt Khoa einen möglichen Verstoß gegen die Lokal-Verordnungen, denn die Stadt habe jederzeit das Recht, einen bereits getroffenen Entschluss zurückzunehmen. Allerdings müsse auch er erst einen genauen Blick in die Unterlagen werfen dürfen - diese werden momentan von beiden Kontrahenten unter Verschluss gehalten.
Indessen habe die Stadt zwar der Aktion Einhalt gebieten dürfen, doch habe sie ihren Entschluss nicht erzwingen dürfen, indem sie sich unrechtmäßig die von Paratus eingesetzte Ausrüstung aneignete. Laut Khoa dürfte es der Stadt beziehungsweise der Stadtpolizei schwerfallen, einen überzeugenden Grund anzugeben, warum sie sich unbedingt das Werkzeug und die Maschinen von Paratus habe aneignen müssen. Dabei stehe aber auch die Frage im Raum, ob die Stadt vorgehabt habe sich die Ausrüstung permanent zum Nachteil des Besitzers anzueignen - also habe stehlen wollen? Denn die Stadt habe allemal das Recht, Schritte zu unternehmen, damit ihren Verordnungen Folge geleistet werde.
Die Frage an die Stadt, anhand welcher Verordnung sie die Stadtpolizei für einen Zivildisput eingesetzt habe, bleibt indessen unbeantwortet. Normalerweise werden Windhoeker Einwohner, die in zivilrechtliche oder kriminelle Fälle verstrickt werden, grundsätzlich von der Stadtpolizei angewiesen, die Protokollierung und Untersuchung eines jeglichen Falles von der namibischen Polizei (NamPol) vornehmen zu lassen, da sie nur eine Hilfsfunktion erfüllen würde. Kritische Stimmen wollen jetzt wissen, warum diese Regel nicht auch auf die Stadt zutrifft?
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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