Verlust von Rindern beschäftigt Gericht
Mastbetrieb und angeblich verunglimpfter Farmer verklagen sich gegenseitig
Von Marc Springer, Windhoek
Die Abmachung sah vor, dass Meatco dem Beklagten Willem Johannes Groenewald junge Rinder zur Aufzucht bereitstellen und ihm wieder abkaufen werde, sobald die Tiere schlachtreif sind. Ferner war festgelegt, dass Groenewald für die Haltung der Rinder und sämtliche dabei entstehenden Kosten verantwortlich ist, diese aber Eigentum von Meatco bleiben.
Laut Kläger seien sie durch die Vereinbarung ermächtigt worden, „jederzeit“ die Farm von Groenewald zu besuchen und die dort vorhandenen Rinder „zu zählen, zu untersuchen und zu wiegen“. Ferner sei jener verpflichtet gewesen, die Rinder „wie sein Eigentum“ zu behandeln und sofort zu melden, falls eines der Tiere erkranken, verschwinden oder sterben sollte. Außerdem sei ihm untersagt gewesen, ohne Zustimmung der Kläger deren Rinder „auszutauschen, zu entfernen oder zu verkaufen.“
Genau dies habe der Beklagte jedoch getan, als er insgesamt 422 der 1569 Rinder „verkauft, entwendet, gestohlen oder sich angeeignet“ habe, die ihm zwischen Oktober 2013 und Juli 2016 „zur Verfügung“ gestellt worden seien. Demnach fordert Meatco bzw. der ihr angegliederte Mastbetrieb Namibia Cattle Procurement von Groenwald, ihr entweder die 422 fehlenden Rinder „auszuhändigen“ oder deren Wert von rund 2,1 Millionen N$ zu erstatten.
In seiner Gegenforderung beruft sich Groenwald darauf, dass die Klage verjährt sei, bzw. sich auf einen fehlerhaften und damit ungültigen Vertrag stütze. Ferner führt er an, die Klage sei verfrüht, weil ihr zunächst ein Schlichtungsverfahren hätte vorausgehen müssen, das nie stattgefunden habe.
In der Sache argumentiert, dass „hunderte“ der ihm überlassenen Rinder „gestorben, gestohlen oder verschollen“ seien. Da dies in der Vereinbarung ausdrücklich als höhere Gewalt definiert sei, könne er für den Verlust nicht haftbar gemacht werden. Ferner könne er die Rinder nicht wie gefordert „aushändigen“ weil er nicht mehr im Besitz derselben sei.
Da Meatco in seiner Klagebegründung jedoch behauptet habe, er sei für den Verlust der Tiere verantwortlich, sei durch die begleitende Berichterstattung der Eindruck entstanden, dass er „ein Dieb oder Betrüger“ und nicht vertrauenswürdig sei. Diese „Diffamierung“ habe seinem Ruf und öffentlichen Ansehen geschadet für die er eine Wiedergutmachung verdient habe.
Demnach weist Groenewald die Klage von Meatco als haltlos und unbegründet zurück und verlangt in seiner Gegenforderung eine Entschädigung von 300000 N$ wegen vermeintlicher Verleumdung durch Meatco.
Die Abmachung sah vor, dass Meatco dem Beklagten Willem Johannes Groenewald junge Rinder zur Aufzucht bereitstellen und ihm wieder abkaufen werde, sobald die Tiere schlachtreif sind. Ferner war festgelegt, dass Groenewald für die Haltung der Rinder und sämtliche dabei entstehenden Kosten verantwortlich ist, diese aber Eigentum von Meatco bleiben.
Laut Kläger seien sie durch die Vereinbarung ermächtigt worden, „jederzeit“ die Farm von Groenewald zu besuchen und die dort vorhandenen Rinder „zu zählen, zu untersuchen und zu wiegen“. Ferner sei jener verpflichtet gewesen, die Rinder „wie sein Eigentum“ zu behandeln und sofort zu melden, falls eines der Tiere erkranken, verschwinden oder sterben sollte. Außerdem sei ihm untersagt gewesen, ohne Zustimmung der Kläger deren Rinder „auszutauschen, zu entfernen oder zu verkaufen.“
Genau dies habe der Beklagte jedoch getan, als er insgesamt 422 der 1569 Rinder „verkauft, entwendet, gestohlen oder sich angeeignet“ habe, die ihm zwischen Oktober 2013 und Juli 2016 „zur Verfügung“ gestellt worden seien. Demnach fordert Meatco bzw. der ihr angegliederte Mastbetrieb Namibia Cattle Procurement von Groenwald, ihr entweder die 422 fehlenden Rinder „auszuhändigen“ oder deren Wert von rund 2,1 Millionen N$ zu erstatten.
In seiner Gegenforderung beruft sich Groenwald darauf, dass die Klage verjährt sei, bzw. sich auf einen fehlerhaften und damit ungültigen Vertrag stütze. Ferner führt er an, die Klage sei verfrüht, weil ihr zunächst ein Schlichtungsverfahren hätte vorausgehen müssen, das nie stattgefunden habe.
In der Sache argumentiert, dass „hunderte“ der ihm überlassenen Rinder „gestorben, gestohlen oder verschollen“ seien. Da dies in der Vereinbarung ausdrücklich als höhere Gewalt definiert sei, könne er für den Verlust nicht haftbar gemacht werden. Ferner könne er die Rinder nicht wie gefordert „aushändigen“ weil er nicht mehr im Besitz derselben sei.
Da Meatco in seiner Klagebegründung jedoch behauptet habe, er sei für den Verlust der Tiere verantwortlich, sei durch die begleitende Berichterstattung der Eindruck entstanden, dass er „ein Dieb oder Betrüger“ und nicht vertrauenswürdig sei. Diese „Diffamierung“ habe seinem Ruf und öffentlichen Ansehen geschadet für die er eine Wiedergutmachung verdient habe.
Demnach weist Groenewald die Klage von Meatco als haltlos und unbegründet zurück und verlangt in seiner Gegenforderung eine Entschädigung von 300000 N$ wegen vermeintlicher Verleumdung durch Meatco.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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