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Verpackungs-Streit eskaliert
Verpackungs-Streit eskaliert

Verpackungs-Streit eskaliert

Vorwurf über angebliche Design-Plagiate beschäftigt Obergericht
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Ursprünglich hatte sich die im Dezember eingereichte Klage auf das von NamibMills hergestellte Bakpro Vetkoek Wheat Flour beschränkt, dessen Verpackung die Beklagten in ihrem später auf den Markt gebrachten Produkt Bokomo Vetkoek Wheat Flour angeblich imitiert haben (AZ berichtete).

In einer nun eingereichten Klageerweiterung, erhebt der Betriebsleiter von NamibMills, Petrus Johannes van Niekerk, in einer eidesstattlichen Erklärung den Vorwurf, Bokomo habe nicht nur diese Verpackung nachgeahmt, sondern auch jene des von NamibMills angebotenen Kuchen- und Brotmehls. Wie im Falle des Vetkoek-Mehls sei die Hülle dieser erst kürzlich auf den Markt gebrachten Erzeugnisse von Bokomo in Gestaltung und Farbgebung jener der NamibMills-Produkte derart ähnlich, dass sie offensichtlich kopiert worden seien.

Dies stelle nicht nur einen Verstoß gegen Urheberrechte, sondern auch eine Täuschung der Verbraucher dar, die aufgrund der angeblich zum Verwechseln ähnlichen Verpackung nun kaum noch zwischen den Produkten von NamibMills einerseits und Bokomo andererseits unterscheiden könnten. Diese Verwirrung hält van Niekerk für beabsichtigt, weil Bokomo von der Popularität der Namib-Mills-Produkte profitieren und deshalb optisch den Eindruck erwecken wolle, dass diese mit den eigenen identisch seien.

Die ästhetische „Vereinnahmung“ der Namib-Mills-Verpackung hält van Niekerk für unzulässig, weil seine Firma viel Geld und Zeit in die Entwicklung und Vermarktung derselben investiert und diese so aufeinander abgestimmt habe, dass unter Verbrauchern ein Wiedererkennungswert entstanden sei. Von dieser Vermarktung, für die NamibMills rund 9,5 Millionen N$ ausgegeben habe, würden nun auch die Beklagten profitieren, weil die Verpackung von deren Produkten jener der zuvor aufwendig beworbenen Erzeugnisse der Kläger täuschend ähnlich seien.

Diese Verwechslungsgefahr ist van Niekerk zufolge eindeutig beabsichtigt, weil die beanstandeten Produkte der Beklagten wesentlich später als die bereits etablierten Konkurrenz-Erzeugnisse von NamibMills auf den Markt gekommen seien. Außerdem würde sich das neue „Gewand“ der Bokomo-Produkte deutlich von dem Verpackungsdesign unterscheiden, dass die Firma früher verwendet habe. Diese lasse nur den Rückschluss zu, dass die Umgestaltung des Designs dem Vorbild der Namib-Mills-Verpackungen gefolgt sei und sich dieser optisch so nahe wie möglich angelehnt habe, um von deren Erfolg zu profitieren.

Laut van Niekerk habe NamibMills bei der Entwicklung des eigenen Verpackungs-Designs bewusst Alleinstellungsmerkmale wie einen weißen Untergrund auf dem obersten Drittel der Ummantelung und eine Abbildung des darin enthaltenen Produkts gewählt. Dieser einheitliche Entwurf würde sämtliche Produkte der Kläger auf den ersten Blick als jene von NamibMills kennzeichnen und Verbrauchern die Identifizierung erleichtern. Weil Bokomo das Design von NamibMills reproduziert habe, würden Verbraucher nun in den Glauben versetzt, es handele sich um dasselbe Erzeugnis, dass die Kläger zuvor im Fernsehen, auf sozialen Medien und bei Kochveranstaltungen beworben hätten.

Die Antragsgegner bestreiten den Vorwurf, sich am geistigen Eigentum von NamibMills bedient, oder Patentrechte verletzt zu haben. In einer Klageerwiderung betont der Hauptgeschäftsführer von Bokomo, Hubertus Hamm, dass eventuelle Ähnlichkeiten in der Verpackung entweder Zufall, oder internationalen Designtrends geschuldet seien. So wies er beispielsweise darauf hin, dass Bokomo im Jahre 2015 die Verpackung ihrer Produkte umgestaltet und dabei entschieden habe, Weiß als dominante Farbe auf der Ummantelung seiner Mehl-Produkte zu verwenden.

Aufgrund der Beschaffenheit des dafür verwendeten Materials habe die aufgedruckte Farbe jedoch nicht weiß, sondern grau gewirkt, und im Unterbewusstsein der Verbraucher damit den Eindruck mangelnder „Reinheit“ erweckt. Diese habe zu einem drastischen Rückgang der Verkäufe und zu der Entscheidung geführt, das Design erneut zu ändern. Die Abwandlung sei also nicht eine Anpassung an die Gestaltung des NamibMills-Designs, sondern eine Korrektur der unbeabsichtigten Grau-Verfärbung gewesen.

Hinsichtlich der anderen von NamibMills beanstandeten Ähnlichkeiten hebt Hamm hervor, es sei weltweit üblich, auf der Verpackung eine Abbildung des „Endprodukts“ zu reflektieren, für das wie in diesem Fall das Mehl verwendet werden soll. Dass also sowohl NamibMills als auch Bokomo auf ihren Verpackungen ein Foto von Kuchen, Torten oder Brot integriert hätten, sei weder auffallend noch ungewöhnlich.

Diese Darstellung lässt sich Bokomo in diversen Erklärungen von Marketingexperten bestätigen, wonach internationale Sehgewohnheiten auch zu einer gewissen Nivellierung des Verpackungsdesigns geführt hätten. So sei die optische Gestaltung von Produkthüllen generell mehr „aufgeräumt“ und übersichtlich und kämen einzelne Schriftarten bevorzugt zum Einsatz, weil sie bestimmte Assoziationen hervorrufen würden. Dass sich dadurch gewisse Ähnlichkeiten im Design unterschiedlicher Produkte ergäben, sei folglich zu erwarten.

In der gestrigen Verhandlung der Klage ging es um die Frage, ob das Gericht einen Antrag von NamibMills auf eine einstweilige Verfügung anhören soll. Diese würde es Bokomo verbieten, solange die beanstandeten Produkte anzubieten, bis in dem anschließenden Hauptverfahren entschieden wurde, ob deren Verpackung zulässig ist. Richter Hosea Angula will am Mittwoch über den Antrag von NamibMills entscheiden.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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