„Verpackungsplagiat“ beschäftigt Gericht
Designvereinnahmung: NamibMills reicht Klage gegen Konkurrent Bokomo ein
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung der Klage, deren Verhandlung gestern im Einvernehmen beider Parteien auf den 13. Februar nächsten Jahres vertagt wurde, dient eine eidesstattliche Erklärung des Betriebsleiters von NamibMills, Petrus Johannes van Niekerk. Darin führt er an, dass seine Firma zu Beginn dieses Jahres in Form von Bakpro Vetkoek Wheat Flour ein bis dato unbekanntes Erzeugnis auf den Markt gebracht habe. Dessen Verpackung sei in Gestaltung und Farbgebung jenen der anderen Produkte von NamibMills nachempfunden worden, um bei dem Konsumenten einen Wiedererkennungswert zu schaffen.
Das speziell für Vetkoek (ein in Fett gebratenes Süßgebäck) entwickelte Mehl, das aus einer Mischung aus Kuchen- und Brotmehl bestehe, sei von Verbrauchern euphorisch angenommen worden und habe hohen Absatz gefunden. Darunter habe auch der Verkauf von Brot- und Kuchenmehl der Beklagten gelitten, das zuvor von deren Kunden und Bäckern in unterschiedlicher Zusammensetzung für die Erzeugung von Vetkoek-Mehl verwendet worden sei.
Im August hätten die Antragsgegner schließlich unter dem Namen Bokomo Vetkoek Wheat Flour ein Konkurrenzprodukt auf den Markt gebracht, dessen Verpackungs-Design jenem des Namib-Mills-Produkts derart ähnlich sei, dass es sich nur um eine Nachahmung handeln könne. So seien auf der Verpackung optisch ähnliche Bildelemente enthalten und wie bei dem Bakpro-Produkt ein wesentlicher Teil davon in einem „senfgelben“ Ton gehalten.
Auffallend sei ferner, dass sich die Verpackung deutlich von anderen Bokomo-Produkten unterscheide, sich also nicht optisch an die bereits bestehende Produktpalette der Beklagten anlehne, sondern die der Antragsteller nachahme. Dies lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich nicht um Zufall, sondern eine bewusste Urheberverletzung handle, um ästhetisch dem Namib-Mills-Produkt so ähnlich wie möglich zu sein und von dessen Erfolg zu profitieren.
Das hält NamibMills für eine Täuschung der Verbraucher, für die aufgrund der ähnlichen Verpackung eine akute Verwechslungsgefahr bestehe. Dies sei von den Beklagten offenbar beabsichtigt, um Verbraucher durch Irreführung „in den Eindruck zu versetzen, dass Bokomo nun das Vetkoek-Mehl verkauft, das sie zuvor gesehen, bzw. von dem sie gehört oder in der Werbung erfahren haben“.
Van Niekerk zufolge sei Vetkoek in Namibia besonders beliebt und bestehe für ein eigens dafür entwickeltes Mehl folglich ein großer Markt, weshalb NamibMills in die Entwicklung, Vermarktung und Bewerbung seines Vetkoek-Mehls rund 1,7 Millionen N$ investiert habe. Solange die Beklagten nicht belegten, dass sie die auffallend ähnliche Verpackung ihres Produkts selbst entworfen hätten, müsse folglich als gesichert gelten, dass diese keine Eigenkreation, sondern eine gegen Wettbewerbsregeln verstoßende Kopie des NamibMills-Produkts sei.
Zur Begründung der Klage, deren Verhandlung gestern im Einvernehmen beider Parteien auf den 13. Februar nächsten Jahres vertagt wurde, dient eine eidesstattliche Erklärung des Betriebsleiters von NamibMills, Petrus Johannes van Niekerk. Darin führt er an, dass seine Firma zu Beginn dieses Jahres in Form von Bakpro Vetkoek Wheat Flour ein bis dato unbekanntes Erzeugnis auf den Markt gebracht habe. Dessen Verpackung sei in Gestaltung und Farbgebung jenen der anderen Produkte von NamibMills nachempfunden worden, um bei dem Konsumenten einen Wiedererkennungswert zu schaffen.
Das speziell für Vetkoek (ein in Fett gebratenes Süßgebäck) entwickelte Mehl, das aus einer Mischung aus Kuchen- und Brotmehl bestehe, sei von Verbrauchern euphorisch angenommen worden und habe hohen Absatz gefunden. Darunter habe auch der Verkauf von Brot- und Kuchenmehl der Beklagten gelitten, das zuvor von deren Kunden und Bäckern in unterschiedlicher Zusammensetzung für die Erzeugung von Vetkoek-Mehl verwendet worden sei.
Im August hätten die Antragsgegner schließlich unter dem Namen Bokomo Vetkoek Wheat Flour ein Konkurrenzprodukt auf den Markt gebracht, dessen Verpackungs-Design jenem des Namib-Mills-Produkts derart ähnlich sei, dass es sich nur um eine Nachahmung handeln könne. So seien auf der Verpackung optisch ähnliche Bildelemente enthalten und wie bei dem Bakpro-Produkt ein wesentlicher Teil davon in einem „senfgelben“ Ton gehalten.
Auffallend sei ferner, dass sich die Verpackung deutlich von anderen Bokomo-Produkten unterscheide, sich also nicht optisch an die bereits bestehende Produktpalette der Beklagten anlehne, sondern die der Antragsteller nachahme. Dies lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich nicht um Zufall, sondern eine bewusste Urheberverletzung handle, um ästhetisch dem Namib-Mills-Produkt so ähnlich wie möglich zu sein und von dessen Erfolg zu profitieren.
Das hält NamibMills für eine Täuschung der Verbraucher, für die aufgrund der ähnlichen Verpackung eine akute Verwechslungsgefahr bestehe. Dies sei von den Beklagten offenbar beabsichtigt, um Verbraucher durch Irreführung „in den Eindruck zu versetzen, dass Bokomo nun das Vetkoek-Mehl verkauft, das sie zuvor gesehen, bzw. von dem sie gehört oder in der Werbung erfahren haben“.
Van Niekerk zufolge sei Vetkoek in Namibia besonders beliebt und bestehe für ein eigens dafür entwickeltes Mehl folglich ein großer Markt, weshalb NamibMills in die Entwicklung, Vermarktung und Bewerbung seines Vetkoek-Mehls rund 1,7 Millionen N$ investiert habe. Solange die Beklagten nicht belegten, dass sie die auffallend ähnliche Verpackung ihres Produkts selbst entworfen hätten, müsse folglich als gesichert gelten, dass diese keine Eigenkreation, sondern eine gegen Wettbewerbsregeln verstoßende Kopie des NamibMills-Produkts sei.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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