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Verspätet wieder angestellt

Mitten im Plädoyer des Advokaten Rudi Cohrssen gegen Strafverfahren ohne gesetzlich angestelltem Generalstaatsanwalt tauchte am Freitag vor Richter Gerhard Maritz plötzlich eine eiligst ausgestellte Proklamation Präsident Nujomas auf.

Windhoek - Im Revisionsverfahren des Klägers Julius Zemburuka gegen den Staat hat Advokat Cohrssen schon Mitte letzter Woche und erneut am Freitag die gesamte Rechtsgrundlage von Strafprozessen in Frage gestellt, solange die vakante Stelle des Generalstaatsanwalts - Prosecutor General - noch nicht wieder durch eine permanente Anstellung besetzt ist. Während Cohrssen dem Richter Gerhard Maritz - mit amtierendem Richter Petrus Damaseb im Beisitz - die juristische Notlage auseinandersetzte, die durch die Vakanz entstanden ist, reichte der Jurist Otni"l Podewiltz von der Seite der Staatsanwaltschaft dem Richter Maritz plötzlich eine Proklamation (Nr. 20 von 2003) von Präsident Sam Nujoma von Donnerstag, 17. Juli 2003, über die Schranken. Darin wird John Walters rückwirkend zum 1. März 2003 sowie bis zum 30. November 2003 erneut als amtierender Generalstaatsanwalt angestellt. In selbiger Eigenschaft wirkte Walters bereits drei Monate bis zum 28. Februar 2003, nachdem der langjährige hauptamtliche Vorgänger, Hans Heyman, in den Ruhestand getreten war.


Auch nach der unvermittelten "Offenbarung" der Proklamation, die offensichtlich in aller Eile auf einen früheren Einspruch Cohrssens hin ausgefertigt worden ist, waren die Fragen zur Rechtmäßigkeit des amtierenden Generalstaatsanwalts keineswegs vom Tisch.


Cohrssens Kritik geht von der Verfassung aus (Artikel 32 (4)(a)(cc), die mit keinem Wort einen "amtierenden" Generalstaatsanwalt erwähnt. Der Advokat setzte seine Kritik bei vielen intensiven Zwischenfragen von Richter Maritz fort.


Abgesehen vom Defekt, dass die Verfassung keinerlei solchen "amtierenden" Justizbeamten vorsieht, gab es im Zeitraum 1. März bis zum 17. Juli 2003 rechtens überhaupt keine Person, die ein solches Amt ausgeübt hat. Mit der nunmehr eiligst ausgefertigten Proklamation hat der Präsident diese Zeitspanne rückwirkend abzudecken versucht. Cohrssen geht es darüber hinaus aber grundsätzlich um Permanenz und Kontinuität in der Besetzung des Amtes. "Die einzige Frage, die dieses Gericht zu klären hat, ist, ob eine Person überhaupt als Generalstaatsanwalt amtieren kann." Der Advokat betonte unter Anrufung eines Zitats aus andren Verfahren: " ,Es geht um die Oberherrschaft des Gesetzes und nicht um Personen." "


Ein Kabinettsminister könne über seinen Vizeminister Kompetenzen delegieren, fuhr Cohrssen fort, aber die Befugnisse des Generalstaatsanwalts könnten nicht an eine amtierende Person delegiert werden, die es im Grundgesetz gar nicht gebe. Mit der derzeitigen Praxis der wiederholten und verlängerten Einsetzung einer amtierenden Person werde der Eindruck erweckt, dass die Exekutive (der Präsident) Personen durch reine Willkür einsetze. "Diese Position (des Generalstaatsanwalts) hat eine spezifische Kompetenz und darf nicht auf öffentlicher Perzeption beruhen", so Cohrssen. Maritz: "Wird die Unabhängigkeit des Amts also durch den amtierenden Status verwässert?" wollte Richter Maritz wissen. Cohrssen daraus entschieden: "Ja!"


Das Verfahren wird am 31. Juli fortgesetzt.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-24

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