Verurteilung von Triebtäter aufgehoben
Formaltechnisch defekter Prozess muss in Swakopmund neu aufgerollt werden
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist ein Berufungsantrag des 37-jährigen Immanuel Nowaseb, der im Februar vergangenen Jahre wegen des sexuellen Missbrauchs eines 10-jährigen Mädchens zu 30 Jahren Haft verurteilt wurde. Streitpunkt in dem von Nowaseb angestrengten Berufungsverfahren war die Frage, ob Magistratsrichterin Gaynor Poulton hätte zulassen dürfen, dass der Prozess gegen den Angeklagten fortgesetzt wurde, obwohl dieser ohne Anwalt war und die Verhandlung folglich boykottiert hatte.
In einem am Freitag ergangenen Urteil kommt Richterin Naomi Shivute zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Rechtsbeistand „nicht absolut“ sei. Dies gelte besonders im Falle von Nowaseb, der in seinem über acht Jahre andauernden Verfahren „willkürlich“ sieben Anwälte entpflichtet und seine Verhandlung bewusst verschleppt habe.
Ungeachtet dessen hätte der Prozess gegen ihn nicht in Abwesenheit seines Anwalts fortgesetzt und von ihm nicht erwartet werden dürfen, sich selbst zu verteidigen. Obwohl eine solche Maßnahme im Strafgesetz erlaubt sei, hätte von Nowaseb nicht verlangt werden können, sich selbst zu verteidigen, weil ihm die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt habe. Ohne Kenntnis der gegen ihn vorliegenden Beweise sei er außer Stande gewesen, die gegen ihn aussagenden Zeugen zu befragen und sich seinem Verfahren ohne Rechtsbeistand zu stellen.
Ferner kommt Shivute zu dem Ergebnis, dass Nowaseb nur bedingt daran Schuld sei, dass sein letzter Anwalt bei der zuvor festgelegten Fortsetzung seines Verfahrens nicht erschienen sei. Schließlich habe der Angeklagte glaubhaft versichert, sein Anwalt sei über den nächsten Prozesstermin am 16. Januar 2019 informiert gewesen und er habe ihn aus der Untersuchungshaft nicht telefonisch erreichen können.
Unabhängig davon, dass Nowaseb zuvor sieben Anwälte entpflichtet und sein Verfahren verschleppt habe, könne ihm dies nicht angelastet werden. Ebenso wenig könne er dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihm die Staatsanwaltschaft nicht eidesstattliche Erklärungen von Zeugen zur Verfügung gestellt und Einsicht in die Prozessakte verweigert habe. Unter diesen Umständen sei es „irrational“ gewesen, von dem Beschuldigten zu erwarten, sich selbst zu verteidigen.
Dass dieser folglich die Verhandlung boykottiert habe, sei keine Legitimation dafür gewesen, den Prozess fortzusetzen und ihn in Abwesenheit zu verurteilen. Dementsprechend hob Shivute den Schuldspruch und die gegen Nowaseb verhängte Haftstrafe auf und ordnete an, dass dessen Verfahren vor einem anderen Magistratsrichter neu aufgerollt wird.
Hintergrund ist ein Berufungsantrag des 37-jährigen Immanuel Nowaseb, der im Februar vergangenen Jahre wegen des sexuellen Missbrauchs eines 10-jährigen Mädchens zu 30 Jahren Haft verurteilt wurde. Streitpunkt in dem von Nowaseb angestrengten Berufungsverfahren war die Frage, ob Magistratsrichterin Gaynor Poulton hätte zulassen dürfen, dass der Prozess gegen den Angeklagten fortgesetzt wurde, obwohl dieser ohne Anwalt war und die Verhandlung folglich boykottiert hatte.
In einem am Freitag ergangenen Urteil kommt Richterin Naomi Shivute zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Rechtsbeistand „nicht absolut“ sei. Dies gelte besonders im Falle von Nowaseb, der in seinem über acht Jahre andauernden Verfahren „willkürlich“ sieben Anwälte entpflichtet und seine Verhandlung bewusst verschleppt habe.
Ungeachtet dessen hätte der Prozess gegen ihn nicht in Abwesenheit seines Anwalts fortgesetzt und von ihm nicht erwartet werden dürfen, sich selbst zu verteidigen. Obwohl eine solche Maßnahme im Strafgesetz erlaubt sei, hätte von Nowaseb nicht verlangt werden können, sich selbst zu verteidigen, weil ihm die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt habe. Ohne Kenntnis der gegen ihn vorliegenden Beweise sei er außer Stande gewesen, die gegen ihn aussagenden Zeugen zu befragen und sich seinem Verfahren ohne Rechtsbeistand zu stellen.
Ferner kommt Shivute zu dem Ergebnis, dass Nowaseb nur bedingt daran Schuld sei, dass sein letzter Anwalt bei der zuvor festgelegten Fortsetzung seines Verfahrens nicht erschienen sei. Schließlich habe der Angeklagte glaubhaft versichert, sein Anwalt sei über den nächsten Prozesstermin am 16. Januar 2019 informiert gewesen und er habe ihn aus der Untersuchungshaft nicht telefonisch erreichen können.
Unabhängig davon, dass Nowaseb zuvor sieben Anwälte entpflichtet und sein Verfahren verschleppt habe, könne ihm dies nicht angelastet werden. Ebenso wenig könne er dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihm die Staatsanwaltschaft nicht eidesstattliche Erklärungen von Zeugen zur Verfügung gestellt und Einsicht in die Prozessakte verweigert habe. Unter diesen Umständen sei es „irrational“ gewesen, von dem Beschuldigten zu erwarten, sich selbst zu verteidigen.
Dass dieser folglich die Verhandlung boykottiert habe, sei keine Legitimation dafür gewesen, den Prozess fortzusetzen und ihn in Abwesenheit zu verurteilen. Dementsprechend hob Shivute den Schuldspruch und die gegen Nowaseb verhängte Haftstrafe auf und ordnete an, dass dessen Verfahren vor einem anderen Magistratsrichter neu aufgerollt wird.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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