Veterinärzaun gerät ins Visier
Amupanda will rote Linie für verfassungswidrig erklären lassen
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung seines Gesuchs führt Amupanda in seiner Klageschrift an, der Veterinärzaun sei ein Relikt aus Kolonialzeiten und im Jahre 1896 nur deshalb errichtet worden, Nutztiere „europäischer Siedler“ vor der Rinderpest „abzuschirmen“. Dabei sei es den deutschen Besatzern einerlei gewesen, dass Einheimische nördlich der roten Linie durch die Barriere in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ihre Handelsrouten unterbrochen worden seien.
Obwohl der Zaun die Ausbreitung der Rinderpest nicht wie erhofft unterbunden habe, sei er dennoch aufrechterhalten worden, weil er das Siedlungsgebiet der Kolonialherren vom Rest des Landes „isoliert“ habe. Diese Trennlinie sei auch während der südafrikanischen Fremdherrschaft als künstliche Schranke zwischen dem „Lebensraum“ europäischer und afrikanischer Bürger genutzt worden und habe schwarze Namibier daran hindern sollen, sich über die rote Linie hinweg in den Süden des Landes zu begeben.
Aus diesem Grunde sei es Bewohnern nördlich der roten Linie untersagt worden, Lebendvieh oder Tierprodukte über die rote Linie hinweg zu transportieren oder selbst ohne entsprechende Genehmigung diese Barriere zu überqueren. Diese von Amupanda als diskriminierend und entwürdigend empfundene Maßnahme sei verfassungswidrig weil sie meist schwarze Namibier aufgrund ihres geografischen Standorts benachteilige.
Laut Kläger besitz er selbst Vieh nördlich der roten Linie und ist bereits mehrmals zum Ofer angeblicher Drangsalierung geworden, als er zwischen Windhoek und seinem Geburtsort Omaalala hin- und hergereist sei. Diese „unmenschliche und entwürdigende“ Behandlung habe sich darin geäußert, dass er bei der Rückkehr nach Windhoek gezwungen werde, Milch, Fleisch und andere Tierprodukte in seinem Besitz zu deklarieren bzw. abzugeben und die Durchsuchung seines Fahrzeugs und Gepäcks zu ertragen.
Damit werde deutlich, dass der Veterinärzaun weiterhin für den Zweck missbraucht wurde, Personen nördlich der roten Linie bzw. deren Vieh als minderwertig zu klassifizieren und die Mobilität schwarzer Bürger einzuschränken. Da dies nicht nur die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verletzte sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, müsse der Zaun binnen 90 Tage nach einem entsprechen Verfügung des Obergerichts abgebaut werden.
Die als Antragsgegner geführte Regierung, hat bisher eben sowenig eine Klageerwiderung angeboten wie das Landwirtschaftsministerium, der Generalstaatsanwalt oder das namibische Veterinärsamt.
Zur Begründung seines Gesuchs führt Amupanda in seiner Klageschrift an, der Veterinärzaun sei ein Relikt aus Kolonialzeiten und im Jahre 1896 nur deshalb errichtet worden, Nutztiere „europäischer Siedler“ vor der Rinderpest „abzuschirmen“. Dabei sei es den deutschen Besatzern einerlei gewesen, dass Einheimische nördlich der roten Linie durch die Barriere in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ihre Handelsrouten unterbrochen worden seien.
Obwohl der Zaun die Ausbreitung der Rinderpest nicht wie erhofft unterbunden habe, sei er dennoch aufrechterhalten worden, weil er das Siedlungsgebiet der Kolonialherren vom Rest des Landes „isoliert“ habe. Diese Trennlinie sei auch während der südafrikanischen Fremdherrschaft als künstliche Schranke zwischen dem „Lebensraum“ europäischer und afrikanischer Bürger genutzt worden und habe schwarze Namibier daran hindern sollen, sich über die rote Linie hinweg in den Süden des Landes zu begeben.
Aus diesem Grunde sei es Bewohnern nördlich der roten Linie untersagt worden, Lebendvieh oder Tierprodukte über die rote Linie hinweg zu transportieren oder selbst ohne entsprechende Genehmigung diese Barriere zu überqueren. Diese von Amupanda als diskriminierend und entwürdigend empfundene Maßnahme sei verfassungswidrig weil sie meist schwarze Namibier aufgrund ihres geografischen Standorts benachteilige.
Laut Kläger besitz er selbst Vieh nördlich der roten Linie und ist bereits mehrmals zum Ofer angeblicher Drangsalierung geworden, als er zwischen Windhoek und seinem Geburtsort Omaalala hin- und hergereist sei. Diese „unmenschliche und entwürdigende“ Behandlung habe sich darin geäußert, dass er bei der Rückkehr nach Windhoek gezwungen werde, Milch, Fleisch und andere Tierprodukte in seinem Besitz zu deklarieren bzw. abzugeben und die Durchsuchung seines Fahrzeugs und Gepäcks zu ertragen.
Damit werde deutlich, dass der Veterinärzaun weiterhin für den Zweck missbraucht wurde, Personen nördlich der roten Linie bzw. deren Vieh als minderwertig zu klassifizieren und die Mobilität schwarzer Bürger einzuschränken. Da dies nicht nur die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde verletzte sondern auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoße, müsse der Zaun binnen 90 Tage nach einem entsprechen Verfügung des Obergerichts abgebaut werden.
Die als Antragsgegner geführte Regierung, hat bisher eben sowenig eine Klageerwiderung angeboten wie das Landwirtschaftsministerium, der Generalstaatsanwalt oder das namibische Veterinärsamt.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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