Viele Fahrer zu Unrecht bestraft
Windhoek - Die Veröffentlichung des AZ-Artikels "Lücken im Gesetz - Farmer widersetzt sich erfolgreich einer Polizeistrafe" (18. Februar 2002) hat innerhalb der Leserschaft eine Reihe von Fragen aufgeworfen. Unter anderem will eine Leserin wissen, wann ein Auto eine 100-km/h-Geschwindigkeitsplakette aufweisen muss.
Am 30. März hatte das Straßenverkehrsgesetz von 1999 im Amtsblatt Nummer 2503 Rechtskräftigkeit erlangt. Seitdem wurden viele Fahrer von VW- und Toyota-Bussen bestraft, weil ihr Fahrzeug keinen 100 km/h-Aufkleber auf der Heckscheibe aufwies. Heinrich Binding (62) war am Donnerstag vergangener Woche der erste Bürger, der sich dieser Strafe widersetzte und bereit war, vor Gericht für sein Recht einzustehen. Er war am 28. Dezember 2001 auf der B2 nahe Swakopmund von einem Verkehrsbeamten der Polizei mit einer Geldbuße von 150 Namibia-Dollar behaftet worden. Mit Hilfe seines Anwaltes Pieter Hamman focht er die Bestrafung an und erwirkte, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen ihn fallen ließ. (die AZ berichtete)
Um Klarheit über die aktuelle Gesetzeslage zu schaffen, müssen die relevanten Definitionen und Paragrafen des Gesetzes erläutert werden. Gemäß der juristischen Erläuterung auf S. 14 des besagten Amtsblattes ist ein Bus "ein Motorfahrzeug ... für den Transport von mehr als 16 Personen, den Fahrer eingeschlossen". Ein Minibus dagegen ist ein "Motorfahrzeug ... , das ausschließlich oder prinzipiell zum Transport von mehr als neun, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrer eingeschlossen, eingesetzt wird" (S. 15). Als ein Auto ("motor car") wird schließlich ein Vehikel definiert, in dem "nicht mehr als neun Personen, darunter der Fahrer, transportiert werden" (S. 16).
Gemäß Regulation 324 (wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschrift wurde Binding am 28. Dezember 2001 bestraft) ist nur der Fahrer eines Busses oder eines Minibusses dazu verpflichtet, nicht schneller als 100 Stundenkilometer zu fahren. Da ein VW-Bus wie der von Binding jedoch nur mit acht Anschnallgurten ausgestattet ist, argumentierten er und sein Anwalt, dass das Auto des Farmers weder ein Bus noch ein Minibus, sondern ein Auto sei. Regulation 324 besagt des Weiteren, dass nur Busse (d.h. Fahrzeuge zum Transport von mehr als 16 Personen) mit einem "100"-Aufkleber ausgestattet sein müssen.
Auch in Regulation 252 fand Heinrich Binding Argumente dafür, die ihm am 28. Dezember auferlegte Strafe nicht zu bezahlen. In besagtem Passus heißt es: "Mit Ausnahme eines Busses oder Minibusses darf auf einer öffentlichen Straße niemand Personen gegen die Zahlung von Entgelt in einem Fahrzeug transportieren, wenn die Zahl der Insassen dieses Fahrzeugs die Anzahl der Personen übertrifft, für die Sitze in diesem Fahrzeug vorhanden sind, vorausgesetzt dass jeder Sitz 380 Millimeter breit ist, gemessen an seiner breitesten Stelle und bei geschlossenen Türen."
Vereinfacht besagt Regulation 252 also: Nur in einem Bus oder Minibus dürfen gegen Vergeltung mehr Personen transportiert werden, als Sitzplätze von je 380 Millimeter vorhanden sind. Die Betonung hierbei liegt auf "Vergeltung" bzw. Entgelt. Binding zufolge transportiere er niemanden gegen die Zahlung einer Vergeltung. Deshalb sehe er sich auch nicht veranlasst, sein Fahrzeug als öffentliches Verkehrsmittel zu melden.
Dass die Staatsanwaltschaft noch vor Beginn des Verfahrens die Anklage gegen den 62-jährigen Farmer fallen ließ, ist ein Indiz dafür, dass das Straßenverkehrsgesetz Lücken aufweist und möglicherweise überarbeitet werden muss.
Am 30. März hatte das Straßenverkehrsgesetz von 1999 im Amtsblatt Nummer 2503 Rechtskräftigkeit erlangt. Seitdem wurden viele Fahrer von VW- und Toyota-Bussen bestraft, weil ihr Fahrzeug keinen 100 km/h-Aufkleber auf der Heckscheibe aufwies. Heinrich Binding (62) war am Donnerstag vergangener Woche der erste Bürger, der sich dieser Strafe widersetzte und bereit war, vor Gericht für sein Recht einzustehen. Er war am 28. Dezember 2001 auf der B2 nahe Swakopmund von einem Verkehrsbeamten der Polizei mit einer Geldbuße von 150 Namibia-Dollar behaftet worden. Mit Hilfe seines Anwaltes Pieter Hamman focht er die Bestrafung an und erwirkte, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage gegen ihn fallen ließ. (die AZ berichtete)
Um Klarheit über die aktuelle Gesetzeslage zu schaffen, müssen die relevanten Definitionen und Paragrafen des Gesetzes erläutert werden. Gemäß der juristischen Erläuterung auf S. 14 des besagten Amtsblattes ist ein Bus "ein Motorfahrzeug ... für den Transport von mehr als 16 Personen, den Fahrer eingeschlossen". Ein Minibus dagegen ist ein "Motorfahrzeug ... , das ausschließlich oder prinzipiell zum Transport von mehr als neun, aber nicht mehr als 16 Personen, den Fahrer eingeschlossen, eingesetzt wird" (S. 15). Als ein Auto ("motor car") wird schließlich ein Vehikel definiert, in dem "nicht mehr als neun Personen, darunter der Fahrer, transportiert werden" (S. 16).
Gemäß Regulation 324 (wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschrift wurde Binding am 28. Dezember 2001 bestraft) ist nur der Fahrer eines Busses oder eines Minibusses dazu verpflichtet, nicht schneller als 100 Stundenkilometer zu fahren. Da ein VW-Bus wie der von Binding jedoch nur mit acht Anschnallgurten ausgestattet ist, argumentierten er und sein Anwalt, dass das Auto des Farmers weder ein Bus noch ein Minibus, sondern ein Auto sei. Regulation 324 besagt des Weiteren, dass nur Busse (d.h. Fahrzeuge zum Transport von mehr als 16 Personen) mit einem "100"-Aufkleber ausgestattet sein müssen.
Auch in Regulation 252 fand Heinrich Binding Argumente dafür, die ihm am 28. Dezember auferlegte Strafe nicht zu bezahlen. In besagtem Passus heißt es: "Mit Ausnahme eines Busses oder Minibusses darf auf einer öffentlichen Straße niemand Personen gegen die Zahlung von Entgelt in einem Fahrzeug transportieren, wenn die Zahl der Insassen dieses Fahrzeugs die Anzahl der Personen übertrifft, für die Sitze in diesem Fahrzeug vorhanden sind, vorausgesetzt dass jeder Sitz 380 Millimeter breit ist, gemessen an seiner breitesten Stelle und bei geschlossenen Türen."
Vereinfacht besagt Regulation 252 also: Nur in einem Bus oder Minibus dürfen gegen Vergeltung mehr Personen transportiert werden, als Sitzplätze von je 380 Millimeter vorhanden sind. Die Betonung hierbei liegt auf "Vergeltung" bzw. Entgelt. Binding zufolge transportiere er niemanden gegen die Zahlung einer Vergeltung. Deshalb sehe er sich auch nicht veranlasst, sein Fahrzeug als öffentliches Verkehrsmittel zu melden.
Dass die Staatsanwaltschaft noch vor Beginn des Verfahrens die Anklage gegen den 62-jährigen Farmer fallen ließ, ist ein Indiz dafür, dass das Straßenverkehrsgesetz Lücken aufweist und möglicherweise überarbeitet werden muss.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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