Vom Regen in die Traufe
Die verpflichtenden Vermittlungsverfahren bei arbeits- und zivilrechtlichen Disputen sowie die Einführung juristischer Fallverwaltung sind zwei jener Neuerungen, bei denen Anspruch und Wirklichkeit weit auseinanderklaffen.
Theoretisch scheint die Maßnahme sinnvoll, Konfliktparteien zur Schlichtung zu zwingen, bevor sie das Gericht anrufen. Weil die Justiz bereits hoffnungslos überlastet ist und sich nicht zusätzlich mit zivilrechtlichen Bagatellfällen beschäftigen kann. Und weil die Schlichtung vermeintliche Hoffnung darauf weckt, eine Einigung zu erzielen und sich damit einen Prozess samt damit verbundenen Rechtskosten zu ersparen. In der Praxis jedoch bleibt eine solche Einigung die Ausnahme, weil die Fronten zwischen den Beteiligten in der Regel bereits derart verhärtet sind, dass ein Kompromiss unmöglich ist. Resultat: Nach gescheiterter Vermittlung ist schließlich doch das Gericht gefordert, werden dort erneut Kapazitäten gebunden und erhöht sich der Rückstau unbewältigter Rechtsstreitigkeiten weiter. Ähnlich verhält es sich bei Arbeitsdisputen, die zwar von Vermittlern meist relativ schnell entschieden werden, aber anschließend häufig doch das Gericht beschäftigen, weil eine der beiden Disput-Parteien gegen den Schlichterspruch in Berufung geht.
In der Konsequenz wird der Prozessrückstau durch die Vermittlung also ebenso wenig verringert, wie durch die sogenannten Vorverhandlungen, die vor Prozessbeginn strittige Fragen eingrenzen und damit zur Beschleunigung der Beweisführung beitragen sollen. Das klingt zunächst sinnvoll, führt aber auch dazu, dass Anwälte vor Verhandlungsbeginn in einer Sache mehrmals vor Gericht vorstellig werden und sich über den neuesten Stand eines jeweiligen Falls besprechen müssen.
Dieser Austausch dauert meist wenige Minuten, die Wartezeit bis der eigene Fall dran ist, mitunter mehrere Stunden – verlorene Zeit, die dem Mandanten berechnet wird und nicht zu einer Beschleunigung, sondern einer Verzögerung von Verfahren führt.
Marc Springer
Theoretisch scheint die Maßnahme sinnvoll, Konfliktparteien zur Schlichtung zu zwingen, bevor sie das Gericht anrufen. Weil die Justiz bereits hoffnungslos überlastet ist und sich nicht zusätzlich mit zivilrechtlichen Bagatellfällen beschäftigen kann. Und weil die Schlichtung vermeintliche Hoffnung darauf weckt, eine Einigung zu erzielen und sich damit einen Prozess samt damit verbundenen Rechtskosten zu ersparen. In der Praxis jedoch bleibt eine solche Einigung die Ausnahme, weil die Fronten zwischen den Beteiligten in der Regel bereits derart verhärtet sind, dass ein Kompromiss unmöglich ist. Resultat: Nach gescheiterter Vermittlung ist schließlich doch das Gericht gefordert, werden dort erneut Kapazitäten gebunden und erhöht sich der Rückstau unbewältigter Rechtsstreitigkeiten weiter. Ähnlich verhält es sich bei Arbeitsdisputen, die zwar von Vermittlern meist relativ schnell entschieden werden, aber anschließend häufig doch das Gericht beschäftigen, weil eine der beiden Disput-Parteien gegen den Schlichterspruch in Berufung geht.
In der Konsequenz wird der Prozessrückstau durch die Vermittlung also ebenso wenig verringert, wie durch die sogenannten Vorverhandlungen, die vor Prozessbeginn strittige Fragen eingrenzen und damit zur Beschleunigung der Beweisführung beitragen sollen. Das klingt zunächst sinnvoll, führt aber auch dazu, dass Anwälte vor Verhandlungsbeginn in einer Sache mehrmals vor Gericht vorstellig werden und sich über den neuesten Stand eines jeweiligen Falls besprechen müssen.
Dieser Austausch dauert meist wenige Minuten, die Wartezeit bis der eigene Fall dran ist, mitunter mehrere Stunden – verlorene Zeit, die dem Mandanten berechnet wird und nicht zu einer Beschleunigung, sondern einer Verzögerung von Verfahren führt.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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