Von fehlerhaften Verdächtigungen
Wer das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern bejubelt, verkennt, dass diese nicht nur zu Opfern von Repressalien, sondern auch zu Tätern werden können.
Das legen die Jahresberichte von Anti-Korruptionskommission (ACC) und Ombudsmann nahe, wonach nur ein Bruchteil der Hinweise nach professioneller Prüfung inhaltlich Bestand hat und sich der Rest als haltlos erweist. So hat z.B. die ACC im vergangenen Jahr insgesamt 400 Hinweise auf vermeintlich korruptes Verhalten untersucht, von denen nur 49 (oder rund 12 Prozent) einen Anfangsverdacht gegen den jeweils Beschuldigten ergeben und alle anderen als falsch oder unbegründet herausgestellt haben.
Die proportional verschwindend geringe Anzahl strafrechtlich relevanter Hinweise lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Dass diese nicht nur auf Missverständnissen oder Irrtümern, sondern zumindest teilweise auf bösartiger Verleumdung beruhen. Das gilt auch für das Büro des Ombudsmanns, das jährlich rund 2000 Beschwerden erhält, von denen sich rund die Hälfte als gegenstandslos erweist.
Weil dazu vor allem Vorwürfe über angebliche Diskriminierung und vermeintlich rechtswidrige Entlassungen gehören, liegt die Vermutung nahe, dass sie primär der Rache an unliebsamen Arbeitgebern dienen und die Anonymität der Informationszuträger dabei als Schutzschild für die Denunzierung missbraucht wird.
Die gesetzlich geplante und vielfach kritisierte Strafandrohung für bewusste Falschangaben wird demnach nur beanstanden, wer nicht weiß, was es heißt, wegen böswilliger Verdächtigung ins Fadenkreuz von Ermittlungen zu geraten.
Marc Springer
Das legen die Jahresberichte von Anti-Korruptionskommission (ACC) und Ombudsmann nahe, wonach nur ein Bruchteil der Hinweise nach professioneller Prüfung inhaltlich Bestand hat und sich der Rest als haltlos erweist. So hat z.B. die ACC im vergangenen Jahr insgesamt 400 Hinweise auf vermeintlich korruptes Verhalten untersucht, von denen nur 49 (oder rund 12 Prozent) einen Anfangsverdacht gegen den jeweils Beschuldigten ergeben und alle anderen als falsch oder unbegründet herausgestellt haben.
Die proportional verschwindend geringe Anzahl strafrechtlich relevanter Hinweise lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Dass diese nicht nur auf Missverständnissen oder Irrtümern, sondern zumindest teilweise auf bösartiger Verleumdung beruhen. Das gilt auch für das Büro des Ombudsmanns, das jährlich rund 2000 Beschwerden erhält, von denen sich rund die Hälfte als gegenstandslos erweist.
Weil dazu vor allem Vorwürfe über angebliche Diskriminierung und vermeintlich rechtswidrige Entlassungen gehören, liegt die Vermutung nahe, dass sie primär der Rache an unliebsamen Arbeitgebern dienen und die Anonymität der Informationszuträger dabei als Schutzschild für die Denunzierung missbraucht wird.
Die gesetzlich geplante und vielfach kritisierte Strafandrohung für bewusste Falschangaben wird demnach nur beanstanden, wer nicht weiß, was es heißt, wegen böswilliger Verdächtigung ins Fadenkreuz von Ermittlungen zu geraten.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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