Wahlkläger erörtern weiteres Vorgehen
Windhoek - Wie der Pressesprecher der RDP, Libolly Haufiku, gestern auf Anfrage mitteilte, hätten sich die Anwälte zwei Tage Zeit erbeten, die 166 Seiten umfassende Urteilsbegründung der Richter Petrus Damaseb und Collins Parker zu studieren. Dabei wollten sie eruieren, ob eine Revision gegen das Urteil erfolgsversprechend wäre.
Haufiko hält es für "durchaus denkbar", dass die RDP beim obersten Gericht Berufung gegen den Rechtsspruch vom Montag einlegen werde. Ein solcher Schritt sei schon deshalb sinnvoll, weil das Obergericht die Wahlklage "primär aus formaltechnischen Gründen abgelehnt und sich nicht mit der inhaltlichen Begründung befasst hat".
Haufiku stört in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Richter Damaseb und Parker nicht persönlich jene Dokumente der Wahlkommission (ECN) begutachtet hätten, die die Kläger bei Durchsicht der Unterlagen nicht hätten vervielfältigen können. Dazu gehörten die nummerierten Gegenabschnitte von Wahlzetteln, die sich Haufiku zufolge in "gebundenen Büchern befinden, die wir nicht auftrennen durften und deshalb nicht kopieren und als Beweise vorlegen konnten".
Die Gegenabschnitte sind ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument gegen möglichen Wahlbetrug und sollen gewährleisten, dass nur legitime Wahlberechtigte in den Besitz eines Stimmzettels gelangen, deren Wählerregistrierungsnummer auf den Gegenabschnitt des ihnen ausgehändigten Stimmzettels eingetragen wurde.
Dieser Kontrollmechanismus ist nach Darstellung der Kläger bei der Parlamentswahl jedoch "in mindestens 16357 Fällen" missachtet worden. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass viele der Stimmzettel nicht von registrierten Wählern ausgefüllt, sondern von den Urhebern des Wahlbetrugs markiert und "in die Wahlurnen gestopft" worden seien. Haufiku zufolge hätten die Kläger dies jedoch nicht vor Gericht beweisen können, weil sie die relevanten Gegenabschnitte nicht hätten kopieren können und die Richter die Originaldokumente nicht als Beweisstücke angefordert hätten.
Ähnliches gilt Haufiku zufolge für das "Kuriosum", dass die Seriennummern von drei unbenutzten Wahlzettel-Büchern "Abweichungen" aufgewiesen hätten. Dies nähre die Vermutung, dass "Stimmzettel aus anderen Quellen verwendet wurden". Anstatt eine Öffnung der Wahlurnen zu verfügen oder eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen, habe das Obergericht diese "Auffälligkeit einfach ignoriert".
Demnach empfindet es Haufiku als Justizirrtum, dass das Obergericht die Wahlklage aus Mangel an Beweisen abgelehnt habe, "obwohl die Richter die Originaldokumente der ECN als Beweise hätten nutzen können, die wir bei Einsicht der Unterlagen nicht kopieren konnten".
Haufiko hält es für "durchaus denkbar", dass die RDP beim obersten Gericht Berufung gegen den Rechtsspruch vom Montag einlegen werde. Ein solcher Schritt sei schon deshalb sinnvoll, weil das Obergericht die Wahlklage "primär aus formaltechnischen Gründen abgelehnt und sich nicht mit der inhaltlichen Begründung befasst hat".
Haufiku stört in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Richter Damaseb und Parker nicht persönlich jene Dokumente der Wahlkommission (ECN) begutachtet hätten, die die Kläger bei Durchsicht der Unterlagen nicht hätten vervielfältigen können. Dazu gehörten die nummerierten Gegenabschnitte von Wahlzetteln, die sich Haufiku zufolge in "gebundenen Büchern befinden, die wir nicht auftrennen durften und deshalb nicht kopieren und als Beweise vorlegen konnten".
Die Gegenabschnitte sind ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument gegen möglichen Wahlbetrug und sollen gewährleisten, dass nur legitime Wahlberechtigte in den Besitz eines Stimmzettels gelangen, deren Wählerregistrierungsnummer auf den Gegenabschnitt des ihnen ausgehändigten Stimmzettels eingetragen wurde.
Dieser Kontrollmechanismus ist nach Darstellung der Kläger bei der Parlamentswahl jedoch "in mindestens 16357 Fällen" missachtet worden. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass viele der Stimmzettel nicht von registrierten Wählern ausgefüllt, sondern von den Urhebern des Wahlbetrugs markiert und "in die Wahlurnen gestopft" worden seien. Haufiku zufolge hätten die Kläger dies jedoch nicht vor Gericht beweisen können, weil sie die relevanten Gegenabschnitte nicht hätten kopieren können und die Richter die Originaldokumente nicht als Beweisstücke angefordert hätten.
Ähnliches gilt Haufiku zufolge für das "Kuriosum", dass die Seriennummern von drei unbenutzten Wahlzettel-Büchern "Abweichungen" aufgewiesen hätten. Dies nähre die Vermutung, dass "Stimmzettel aus anderen Quellen verwendet wurden". Anstatt eine Öffnung der Wahlurnen zu verfügen oder eine Nachzählung der Stimmen anzuordnen, habe das Obergericht diese "Auffälligkeit einfach ignoriert".
Demnach empfindet es Haufiku als Justizirrtum, dass das Obergericht die Wahlklage aus Mangel an Beweisen abgelehnt habe, "obwohl die Richter die Originaldokumente der ECN als Beweise hätten nutzen können, die wir bei Einsicht der Unterlagen nicht kopieren konnten".
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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