Wahlurteil verschoben
Windhoek - Am dritten und letzen Tag der Verhandlung vor den fünf vorsitzenden Richtern brachten die Anwälte der beklagten Wahlkommission (ECN) und SWAPO gestern ihre Argumente dafür vor, warum der fünf Tage verspätet eingereichte Berufungsantrag wegen Fristversäumnisses abgelehnt werden sollte. Die Verhandlung des Berufungsantrages folgt, nachdem das Obergericht die Klage auf Annullierung der angeblich manipulierten Parlamentswahl vom November 2009 am 14. Februar dieses Jahres abgewiesen hatte.
Gemäß Gerichtsvorschriften muss eine Revision gegen ein Urteil des Obergerichts binnen drei Monaten nach dem beanstandeten Richterspruch eingereicht werden. Dass die Kläger diese Frist verpasst haben, ist nach Auffassung des SWAPO-Anwalts Ishmael Semenya unentschuldbar und habe den Revisionsantrag disqualifiziert. Schließlich hätten sich die Antragsteller weder bei der ECN und SWAPO um eine Verlängerung der geltenden Fristen bemüht, noch überzeugende Gründe dafür angeboten, warum sie den geltenden Zeitrahmen nicht hätten einhalten können.
In diesem Zusammenhang lässt Semenya auch das Argument der Kläger nicht gelten, wonach sie aufgrund finanzieller Zwänge die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig hätten fertigstellen können. "Die Antragsteller haben lange vor Ablauf der Eingabefrist gewusst, dass sie das Abgabedatum nicht würden einhalten können und hätten sich frühzeitig um Zulassung für ihren verspäteten Antrag bewerben müssen", sagte er.
Dass sie dies nicht getan hätten sei unverzeihbar, da gerade bei Wahlklagen, die das gesamte Land beträfen, strikte Fristen gelten würden. Darüber hinaus hätten es die Kläger versäumt, überzeugende Gründe dafür vorzulegen, warum sie die erforderlichen Mittel nicht rechtzeitig hätten aufbringen können und die Verspätung ihres Antrages deshalb entschuldigt werden solle.
Der ECN-Anwalt Vincent Maleka argumentierte, dass von den verbleibenden vier "Unregelmäßigkeiten", die die Kläger als angebliche Beweise für eine Wahlfälschung vorgelegt hätten, drei praktisch irrelevant seien, weil sie den Ausgang der Wahl nicht beeinflusst hätten. So sei es für eine korrekte Ermittlung des Wahlresultates unerheblich, ob die bei einzelnen Wahllokalen errechneten Ergebnisse wie eigentlich vorgeschrieben an dem jeweiligen Wahllokal angeschlagen würden. Obwohl bei der Durchführung der Wahl "Fehler" gemacht worden seien, gebe es folglich keine Beweise, dass diese Versäumnisse das Wahlergebnis verfälscht hätten.
Gemäß Gerichtsvorschriften muss eine Revision gegen ein Urteil des Obergerichts binnen drei Monaten nach dem beanstandeten Richterspruch eingereicht werden. Dass die Kläger diese Frist verpasst haben, ist nach Auffassung des SWAPO-Anwalts Ishmael Semenya unentschuldbar und habe den Revisionsantrag disqualifiziert. Schließlich hätten sich die Antragsteller weder bei der ECN und SWAPO um eine Verlängerung der geltenden Fristen bemüht, noch überzeugende Gründe dafür angeboten, warum sie den geltenden Zeitrahmen nicht hätten einhalten können.
In diesem Zusammenhang lässt Semenya auch das Argument der Kläger nicht gelten, wonach sie aufgrund finanzieller Zwänge die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig hätten fertigstellen können. "Die Antragsteller haben lange vor Ablauf der Eingabefrist gewusst, dass sie das Abgabedatum nicht würden einhalten können und hätten sich frühzeitig um Zulassung für ihren verspäteten Antrag bewerben müssen", sagte er.
Dass sie dies nicht getan hätten sei unverzeihbar, da gerade bei Wahlklagen, die das gesamte Land beträfen, strikte Fristen gelten würden. Darüber hinaus hätten es die Kläger versäumt, überzeugende Gründe dafür vorzulegen, warum sie die erforderlichen Mittel nicht rechtzeitig hätten aufbringen können und die Verspätung ihres Antrages deshalb entschuldigt werden solle.
Der ECN-Anwalt Vincent Maleka argumentierte, dass von den verbleibenden vier "Unregelmäßigkeiten", die die Kläger als angebliche Beweise für eine Wahlfälschung vorgelegt hätten, drei praktisch irrelevant seien, weil sie den Ausgang der Wahl nicht beeinflusst hätten. So sei es für eine korrekte Ermittlung des Wahlresultates unerheblich, ob die bei einzelnen Wahllokalen errechneten Ergebnisse wie eigentlich vorgeschrieben an dem jeweiligen Wahllokal angeschlagen würden. Obwohl bei der Durchführung der Wahl "Fehler" gemacht worden seien, gebe es folglich keine Beweise, dass diese Versäumnisse das Wahlergebnis verfälscht hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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