Wenn Furcht gefügig macht
Die strafrechtliche Verfolgung häuslicher Gewalt wird vor allem durch einen Faktor behindert: Der Ohnmacht des Opfers.
Es ist eine Tragödie, die sich fast täglich wiederholt und immer demselben Drehbuch folgt: Körperlich misshandelte und emotional gedemütigte Ehefrauen ertragen schweigend ihr Martyrium, bis sie der wachsende Leidensdruck zur Polizeistation zwingt. Es wird Anzeige erstattet und Anklage erhoben. Dann stellen sich Zweifel ein, erwacht die Scham, macht sich die Angst bemerkbar. Angst vor Repressalien des Täters, Furcht vor der öffentlichen Zeugenaussage, Schuldgefühle darüber, den Lebenspartner einer Gefängnisstrafe auszusetzen und gemeinsame Kinder dadurch des Vaters zu berauben. Es drängt die Einsicht ins Bewusstsein, vom Täter finanziell abhängig zu sein, durch eine Zeugenaussage dessen Familie gegen sich aufzubringen, von Freunden als Geschädigte stigmatisiert, ungewollt bemitleidet zu werden. Im Kopf des Opfers beginnen sich die Übergriffe des Täters zu relativieren, die Hoffnung auf dessen Besserung die Überhand zu gewinnen.
Die Angst vor den gesellschaftlichen Folgen eines Strafverfahrens gegen den Ehemann wird übermächtig - erneut treibt die Furcht das Opfer zur Polizei, diesmal um die Anzeige zurückzuziehen. Ohne dessen Prozessteilnahme ist eine Beweisführung zum Scheitern verurteilt und wird das Verfahren eingestellt. So verläuft es immer und immer wieder bei der Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt. Und so wäre es auch in Zukunft verlaufen, hätte das Obergericht nicht endlich klargestellt, dass der Täter auch gegen den Willen des Opfers und notfalls mit dessen erzwungener Beteiligung belangt werden kann.
Marc Springer
Es ist eine Tragödie, die sich fast täglich wiederholt und immer demselben Drehbuch folgt: Körperlich misshandelte und emotional gedemütigte Ehefrauen ertragen schweigend ihr Martyrium, bis sie der wachsende Leidensdruck zur Polizeistation zwingt. Es wird Anzeige erstattet und Anklage erhoben. Dann stellen sich Zweifel ein, erwacht die Scham, macht sich die Angst bemerkbar. Angst vor Repressalien des Täters, Furcht vor der öffentlichen Zeugenaussage, Schuldgefühle darüber, den Lebenspartner einer Gefängnisstrafe auszusetzen und gemeinsame Kinder dadurch des Vaters zu berauben. Es drängt die Einsicht ins Bewusstsein, vom Täter finanziell abhängig zu sein, durch eine Zeugenaussage dessen Familie gegen sich aufzubringen, von Freunden als Geschädigte stigmatisiert, ungewollt bemitleidet zu werden. Im Kopf des Opfers beginnen sich die Übergriffe des Täters zu relativieren, die Hoffnung auf dessen Besserung die Überhand zu gewinnen.
Die Angst vor den gesellschaftlichen Folgen eines Strafverfahrens gegen den Ehemann wird übermächtig - erneut treibt die Furcht das Opfer zur Polizei, diesmal um die Anzeige zurückzuziehen. Ohne dessen Prozessteilnahme ist eine Beweisführung zum Scheitern verurteilt und wird das Verfahren eingestellt. So verläuft es immer und immer wieder bei der Verfolgung von Fällen häuslicher Gewalt. Und so wäre es auch in Zukunft verlaufen, hätte das Obergericht nicht endlich klargestellt, dass der Täter auch gegen den Willen des Opfers und notfalls mit dessen erzwungener Beteiligung belangt werden kann.
Marc Springer
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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