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Wilde Siedler müssen weichen
Wilde Siedler müssen weichen

Wilde Siedler müssen weichen

Gericht verpflichtet Kläger zur Räumung städtischen Bodens
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Für die Betroffenen ist dies jedoch nicht das Ende ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Abgesehen davon, dass sie gegen das gestern ergangene Urteil von Richter Shafimana Ueitele in Berufung gehen wollen, haben sie sich auch die Chance bewahrt, bei der Verhandlung des zweiten Teils ihrer Klage am 26. April ein Bleiberecht für das Gelände zu erwirken.

Der Befund von Ueitele geht auf einen Eilantrag der 15 Squatter zurück, über den sie die Windhoeker Stadtverwaltung daran hindern wollten, weitere Maßnahmen zur Demontage ihrer Hütten zu ergreifen. Dieses Gesuch wurde von Ueitele mit der Begründung verworfen, die Kläger hätten keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie sich im mittelbaren Besitz des von ihnen bewohnten Geländes befunden hätten und von dort widerrechtlich vertrieben worden seien.

Schließlich habe lediglich die Hauptklägerin Christine Likuwa angegeben, bereits seit drei Jahren ihre von der Stadtpolizei angeblich abgerissene Baracke zu bewohnen, dafür aber keinerlei Belege vorgebracht. Folglich müsse er der Darstellung der Stadtverwaltung folgen, wonach jene im Januar dieses Jahres sämtliche Siedler in 7de Laan namentlich erfasst habe und Likuwa nicht unter ihnen gewesen sei.

Außerdem sei in Abwesenheit gegenteiliger Belege die Version der Stadtverwaltung die einzig glaubwürdige, der zufolge jene im Rahmen der Registrierung existierender Siedler auch veranlasst habe, noch unbesetztes Gelände in 7de Laan abzusperren und dort einen Wachmann zu postieren.

Dieser hatte in einer eidesstattlichen Erklärung angegeben, er habe am 28. März die Stadtpolizei verständigt, nachdem die Kläger begonnen hätten, auf diesem freigehaltenen Grund und Boden ihre Blechhütten zu errichten. Weil diese Schilderung der Ereignisse in der Verhandlung unwidersprochen geblieben sei, könne folglich als gesichert gelten, dass die anschließend angerückte Stadtpolizei nicht bereits bestehende Behausungen abgerissen, sondern die Kläger vielmehr daran gehindert habe, diese überhaupt zu errichten.

Unter diesen Umständen hätten die Kläger keinen Besitzanspruch über den von ihnen besetzten Boden und könnten auch nicht argumentieren, sie hätten von dort nicht ohne Räumungsbefehl vertrieben werden dürfen. Schließlich habe die Stadtpolizei nach dieser Lesart lediglich eine Straftat unterbunden, indem sie die Wellblechplatten der Kläger beschlagnahmt und so verhindert habe, dass sich diese illegal auf städtischem Boden niederlassen.

Obwohl Ueitele in seinem Urteil betont, die Wohnungsnot in Namibia dürfe kein Freibrief dafür sein, durch unerlaubte Landnahme „das Gesetz in eigene Hände zu nehmen“, hebt er auch hervor, der Fall habe das Ausmaß der „unerträglichen Armut“ in Namibia deutlich gemacht. Sollte das Leid mittelloser Einwohner nicht gelindert werden, könnten sie auch in Zukunft versucht sein, durch rechtswidrige Bodenbesetzung zur Selbsthilfe zu greifen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-15

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