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Zeugen Jehovas sind Angestellte
Zeugen Jehovas sind Angestellte

Zeugen Jehovas sind Angestellte

Justiz erklärt missionierende Gläubige für versicherungspflichtig
Marc Springer
Von Marc Springer

Windhoek

Hintergrund des gestern in höchster Instanz entschiedenen Verfahrens ist der im März 2016 gefassten Beschluss der SSC, die Christian Congregation Of Jehovah´s Witnesses Of Namibia nicht als versicherungspflichtigen Arbeitgeber abzumelden. Diese Entscheidung halten die Zeugen Jehovas für rechtswidrig, weil sie nicht im klassischen Sinne Arbeitgeber seien und ihre Mitglieder für ihre Tätigkeit nicht bezahlt würden.

Vielmehr würden die Anhänger der Kirche freiwilligen Dienst tun und z.B. für das Übersetzen der Bibel in einheimische Sprachen, das Bekochen anderer Mitglieder oder die Instandhaltung ihrer Räumlichkeiten keine Entschädigung erwarten. Sie stünden folglich nicht in einem festen Arbeitsverhältnis und könnten demnach auch nicht zur Mitgliedschaft bei der SSC verpflichtet werden.

Diese Argumentation hatte das Obergericht in einem von Richter Petrus Unengu gesprochenem und im April 2017 ergangenem Urteil verworfen, weil die Zeugen Jehovas ein Gelübte ablegen müssten, durch das sie an die Glaubensgemeinschaft gebunden würden. Ferner würden sie der von ihnen selbst als religiöse Arbeit bezeichneten Tätigkeit zu geregelten Tageszeiten nachgehen und dabei einer gewissen Kontrolle unterliegen.

Diese Aufsicht sei symptomatisch für ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Vorgesetzter seinem Personal vorgebe, wie gewisse Arbeiten durchgeführt und welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden sollten. Außerdem sei das Engagement nicht gänzlich freiwillig, weil die Zeugen Jehovas für ihre Dienstleistung eine Aufwandsentschädigung von monatlich 940 N$ pro Monat erhalten würden.

Selbst für den Fall, dass diese Zuwendung nur als Existenzhilfe diene und Kosten für „Lebensnotwendiges“ abdecken solle, stelle sie dennoch eine Form der finanziellen Belohnung dar. Abgesehen davon würden die Zeugen Jehovas kostenlose Unterkunft und Verpflegung erhalten und damit eine Gegenleistung für ihre Tätigkeit empfangen, auch wenn diese nicht monetärer Natur sei.

Dieser Meinung schließt sich das Oberste Gericht in einem von Richter Dave Smuts verfassten und seinen Kollegen Petrus Damaseb und Sylvester Mainga bestätigten Urteil mit Hinweis darauf an, dass Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft klar vorgegeben werde, wann und wie sie die von ihnen ausgeführte Tätigkeit zu verrichten hätten. Obwohl sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag hätten, seien sie folglich dennoch Vorgaben der Kirche unterworfen und damit verpflichtet sich für einen wie auch immer verursachten Verdienstausfall bei der SSC zu versichern.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-23

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