Zu viele Verbrechen
Der Berufungsantrag von Gerson Tjivela, der wegen Sexualverbrechen, Vergewaltigung und Mord angeklagt war, wurde am Mittwoch voriger Woche vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Windhoek - Das Opfer, ein "unschuldiger, schulpflichtiger Teenager" wie es im Urteil heißt, schlief zu Hause, als Tjivela das Mädchen überfiel, vergewaltigte und ihr schließlich das Genick brach.
Für diese Taten wurde Tjivela am 20. März des Jahres 2002 zu Gefängnisstrafen von 1, 20 und 30 Jahren verurteilt. Der zuständige Richter am Amtsgericht hatte entschieden, dass die ersten beiden Strafen parallel und die Zweite und Dritte nacheinander folgen sollen. Das Strafmaß beträgt insgesamt somit 50 Jahre.
Der Angeklagte beantragte daraufhin, auf freien Fuß gesetzt zu werden, um sowohl gegen die strafrechtliche Verurteilung, als auch gegen das Strafmaß in allen Fällen in Berufung gehen zu können. Dies wurde abgelehnt. "Davon unbeeindruckt schrieb er eine Petition ähnlichen Inhalts an den Obersten Gerichtshof. Am 12. Mai 2003 wurde entschieden, der Berufung gegen das Strafmaß statt zu geben", so die Richter Chomba, Mtambanengwe und O'Linn des obersten Gerichtshofs.
Als wesentlich für den Fall wurde das Prinzip erkannt, dass "im Großen und Ganzen die Verantwortung, das Strafmaß für einen Verurteilten zu bestimmen, im Ermessensspielraum des verhandelnden Gerichts liegt". Ein Berufungsgericht solle vorsichtig sein, vorschnell korrigierend in diese Befugnisse einzugreifen. Es sei denn, die Strafe "stehe in keinem Verhältnis zur begangenen Tat", heißt es im Urteil.
Das Ziel von Verteidigerin P. Daringo war es, eine Verringerung des Strafmaßes zu erreichen. Sie argumentierte, dass die individuellen Gefängnisstrafen von 20 beziehungsweise 30 Jahren für Vergewaltigung und Mord zwar angemessen seien, der Angeklagte zur Tatzeit jedoch 32 Jahre alt war und daher in 50 Jahren ein Mann von 82 Jahren sei. Das "wichtige Prinzip, dass die Bestrafung von Verbrechern der Rehabilitation dienen soll", sei bei der Verhängung des Strafmaßes vernachlässigt worden, so Daringo in ihrer Argumentation. Sie frage sich, wie "ein seniler Mann von 82 Jahren noch rehabilitiert" werden könne.
Der Richter selbst habe als allgemeine Ziele einer Strafe "Vergeltung, Abschreckung und Rehabilitation" genannt. Das Ziel der Abschreckung sei in dem verhängten Urteil jedoch auf Kosten der Rehabilitation überbewertet worden, so Daringo.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs stimmten hiermit nicht überein und wiesen auf die besonders Umstände des Verbrechens hin, für die die Beschreibung "abscheulich" noch untertrieben sei. Auch habe der Verurteilte keine Reue für seine niederträchtige Tat gezeigt.
"Es werden in diesem Land viel zu viele Verbrechen von Namibiern an Namibiern begangen. Die Fälle, die vor diesem Gericht verhandelt werden, beweisen dies. Gerichte haben eine Rolle dabei zu spielen, potentielle Opfer dieser Plage zu schützen, indem abschreckende Strafen ausgesetzt werden, sobald festgestellt wird, dass es einer Person an Respekt vor dem menschlichen Leben mangelt", so die Obersten Richter.
"Der Richter am Amtsgericht hat mit der Verhängung der kumulativen Strafe somit seinen Spielraum nicht nur in rechtlicher, sondern auch in vernünftiger Hinsicht ausgefüllt" begründeten sie die Abweisung des Berufungsantrags.
Windhoek - Das Opfer, ein "unschuldiger, schulpflichtiger Teenager" wie es im Urteil heißt, schlief zu Hause, als Tjivela das Mädchen überfiel, vergewaltigte und ihr schließlich das Genick brach.
Für diese Taten wurde Tjivela am 20. März des Jahres 2002 zu Gefängnisstrafen von 1, 20 und 30 Jahren verurteilt. Der zuständige Richter am Amtsgericht hatte entschieden, dass die ersten beiden Strafen parallel und die Zweite und Dritte nacheinander folgen sollen. Das Strafmaß beträgt insgesamt somit 50 Jahre.
Der Angeklagte beantragte daraufhin, auf freien Fuß gesetzt zu werden, um sowohl gegen die strafrechtliche Verurteilung, als auch gegen das Strafmaß in allen Fällen in Berufung gehen zu können. Dies wurde abgelehnt. "Davon unbeeindruckt schrieb er eine Petition ähnlichen Inhalts an den Obersten Gerichtshof. Am 12. Mai 2003 wurde entschieden, der Berufung gegen das Strafmaß statt zu geben", so die Richter Chomba, Mtambanengwe und O'Linn des obersten Gerichtshofs.
Als wesentlich für den Fall wurde das Prinzip erkannt, dass "im Großen und Ganzen die Verantwortung, das Strafmaß für einen Verurteilten zu bestimmen, im Ermessensspielraum des verhandelnden Gerichts liegt". Ein Berufungsgericht solle vorsichtig sein, vorschnell korrigierend in diese Befugnisse einzugreifen. Es sei denn, die Strafe "stehe in keinem Verhältnis zur begangenen Tat", heißt es im Urteil.
Das Ziel von Verteidigerin P. Daringo war es, eine Verringerung des Strafmaßes zu erreichen. Sie argumentierte, dass die individuellen Gefängnisstrafen von 20 beziehungsweise 30 Jahren für Vergewaltigung und Mord zwar angemessen seien, der Angeklagte zur Tatzeit jedoch 32 Jahre alt war und daher in 50 Jahren ein Mann von 82 Jahren sei. Das "wichtige Prinzip, dass die Bestrafung von Verbrechern der Rehabilitation dienen soll", sei bei der Verhängung des Strafmaßes vernachlässigt worden, so Daringo in ihrer Argumentation. Sie frage sich, wie "ein seniler Mann von 82 Jahren noch rehabilitiert" werden könne.
Der Richter selbst habe als allgemeine Ziele einer Strafe "Vergeltung, Abschreckung und Rehabilitation" genannt. Das Ziel der Abschreckung sei in dem verhängten Urteil jedoch auf Kosten der Rehabilitation überbewertet worden, so Daringo.
Die Richter des Obersten Gerichtshofs stimmten hiermit nicht überein und wiesen auf die besonders Umstände des Verbrechens hin, für die die Beschreibung "abscheulich" noch untertrieben sei. Auch habe der Verurteilte keine Reue für seine niederträchtige Tat gezeigt.
"Es werden in diesem Land viel zu viele Verbrechen von Namibiern an Namibiern begangen. Die Fälle, die vor diesem Gericht verhandelt werden, beweisen dies. Gerichte haben eine Rolle dabei zu spielen, potentielle Opfer dieser Plage zu schützen, indem abschreckende Strafen ausgesetzt werden, sobald festgestellt wird, dass es einer Person an Respekt vor dem menschlichen Leben mangelt", so die Obersten Richter.
"Der Richter am Amtsgericht hat mit der Verhängung der kumulativen Strafe somit seinen Spielraum nicht nur in rechtlicher, sondern auch in vernünftiger Hinsicht ausgefüllt" begründeten sie die Abweisung des Berufungsantrags.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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