Zwischen Arbeitsleben und Pandemie
Virus bedroht Alltag: Unternehmen müssen sich Covid-19-Ausbruch vorbereiten
Von Clemens von Alten
Windhoek
Angesichts der Covid-19-Pandemie, die durch das Virus Sars-Cov-2 ausgelöst wurde, stehen Arbeitgeber vor zwei Problemen: „Angestellte wollen nicht einem unsicheren Arbeitsplatz ausgeliefert sein, während Unternehmen schon jetzt Verluste einstecken und daher ihre Gemeinkosten nicht decken können“, erklärte gestern die Geschäftsführerin des namibischen Gastgewerbeverbands (HAN), Gitta Paetzold, im AZ-Gespräch. Um Fragen zu beantworten, hat der Arbeitgeberverband (Namibian Employers' Federation, NEF) Experten zu Rate gezogen. Demnach ist es unter gewissen Umständen möglich, das Grundgehalt eines Angestellten um bis zu 50 Prozent zu reduzieren, solange ihm oder ihr gestattet wird, entsprechend weniger Arbeitsstunden zu leisten. „Beispielsweise muss ein Reiseanbieter aber beweisen können, dass er erheblich unter Flugverboten oder Stornierungen zu leiden hat, bevor er diese Schritte einleiten kann“, erklärt der NEF-Generalsekretär Daan Strauss. Diese Maßnahme sei zwar auf drei Monate beschränkt, darf aber mit Einverständnis des jeweiligen Angestellten um weitere drei Monate verlängert werden. „Meist kann aber bereits ein offenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und -nehmer Wunder bewirken“, sagt Strauss. „Oft lässt sich eine sehr einfache Lösung finden.“
Gleichzeitig machen sich Arbeitgeber Gedanken, wie sie ihre Angestellten schützen und sich auf die Pandemie vorbereiten müssen. Dabei hält sich der hiesige Arbeitgeberverband an Vorgaben der Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die wie die Behörden Aufklärung, Hygiene und soziale Abstandhaltung betonen. „Im Vordergrund stehen das Wohlergehen des Personals und der Schutz des Unternehmens“, heißt es. Eine Empfehlung lautet beispielsweise: „Reinigungskräfte sollten besonders auf das Säubern von Türklinken, Geländern, Telefonhörern und andere Oberflächen achten, die viel benutzt, aber oft vergessen werden.“ Ferner sollte eine Liste von Angestellten erstellt werden, die im Notfall von zuhause aus arbeiten können. Besuche, Gäste und Meetings sollten vermieden werden.
Doch ab wann darf sich ein Arbeitnehmer weigern, zur Arbeit zu erscheinen? Wenn laut dem Gesetz „begründeter Anlass“ besteht, dass es für Angestellte „weder gesund noch sicher“ ist, sich beim Arbeitsplatz aufzuhalten. Der oder die jeweilige Angestellte muss allerdings sofort den Arbeitgeber über die Beweggründe informieren und zurückkehren, sobald die Gesundheits- beziehungsweise Sicherheitsmängel behoben wurden. „Das heißt aber nicht, dass Angestellte jetzt einfach zuhause bleiben dürfen“, so der Arbeitgeberverband. „Wenn es keinen Krankheitsfall gegeben hat, gibt es für das Personal auch keinen Grund zur Annahme, dass es einer dermaßen großen Gefahr ausgesetzt ist und daher fernbleiben darf.“ Angestellte, die keinen Urlaub beantragt und sich sonst auch nicht mit ihrem Arbeitgeber verständigt haben, sind demnach verpflichtet, weiter zu arbeiten.
Windhoek
Angesichts der Covid-19-Pandemie, die durch das Virus Sars-Cov-2 ausgelöst wurde, stehen Arbeitgeber vor zwei Problemen: „Angestellte wollen nicht einem unsicheren Arbeitsplatz ausgeliefert sein, während Unternehmen schon jetzt Verluste einstecken und daher ihre Gemeinkosten nicht decken können“, erklärte gestern die Geschäftsführerin des namibischen Gastgewerbeverbands (HAN), Gitta Paetzold, im AZ-Gespräch. Um Fragen zu beantworten, hat der Arbeitgeberverband (Namibian Employers' Federation, NEF) Experten zu Rate gezogen. Demnach ist es unter gewissen Umständen möglich, das Grundgehalt eines Angestellten um bis zu 50 Prozent zu reduzieren, solange ihm oder ihr gestattet wird, entsprechend weniger Arbeitsstunden zu leisten. „Beispielsweise muss ein Reiseanbieter aber beweisen können, dass er erheblich unter Flugverboten oder Stornierungen zu leiden hat, bevor er diese Schritte einleiten kann“, erklärt der NEF-Generalsekretär Daan Strauss. Diese Maßnahme sei zwar auf drei Monate beschränkt, darf aber mit Einverständnis des jeweiligen Angestellten um weitere drei Monate verlängert werden. „Meist kann aber bereits ein offenes Gespräch zwischen Arbeitgeber und -nehmer Wunder bewirken“, sagt Strauss. „Oft lässt sich eine sehr einfache Lösung finden.“
Gleichzeitig machen sich Arbeitgeber Gedanken, wie sie ihre Angestellten schützen und sich auf die Pandemie vorbereiten müssen. Dabei hält sich der hiesige Arbeitgeberverband an Vorgaben der Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die wie die Behörden Aufklärung, Hygiene und soziale Abstandhaltung betonen. „Im Vordergrund stehen das Wohlergehen des Personals und der Schutz des Unternehmens“, heißt es. Eine Empfehlung lautet beispielsweise: „Reinigungskräfte sollten besonders auf das Säubern von Türklinken, Geländern, Telefonhörern und andere Oberflächen achten, die viel benutzt, aber oft vergessen werden.“ Ferner sollte eine Liste von Angestellten erstellt werden, die im Notfall von zuhause aus arbeiten können. Besuche, Gäste und Meetings sollten vermieden werden.
Doch ab wann darf sich ein Arbeitnehmer weigern, zur Arbeit zu erscheinen? Wenn laut dem Gesetz „begründeter Anlass“ besteht, dass es für Angestellte „weder gesund noch sicher“ ist, sich beim Arbeitsplatz aufzuhalten. Der oder die jeweilige Angestellte muss allerdings sofort den Arbeitgeber über die Beweggründe informieren und zurückkehren, sobald die Gesundheits- beziehungsweise Sicherheitsmängel behoben wurden. „Das heißt aber nicht, dass Angestellte jetzt einfach zuhause bleiben dürfen“, so der Arbeitgeberverband. „Wenn es keinen Krankheitsfall gegeben hat, gibt es für das Personal auch keinen Grund zur Annahme, dass es einer dermaßen großen Gefahr ausgesetzt ist und daher fernbleiben darf.“ Angestellte, die keinen Urlaub beantragt und sich sonst auch nicht mit ihrem Arbeitgeber verständigt haben, sind demnach verpflichtet, weiter zu arbeiten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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