„Auf Papier perfekt aber...“
Windhoek (ste) – „Die 2022-Gesetzesänderung für die öffentliche Auftragsvergabe führt bedeutende Änderungen im öffentlichen Auftragswesen ein. Auf Papier sieht es perfekt aus, aber es gibt noch einige Mängel“, stellte Frederico Links fest, der zum Ende der vergangenen Woche im Namen des Instituts für öffentliche Politforschung (IPPR) zu einer Betrachtung der neu festgelegten Bestimmungen eingeladen hatte.
Laut Links dürften die Änderungen mittel- bis langfristig zu einem besseren Funktionieren und einer besseren Staatsführung des öffentlichen Beschaffungswesens insgesamt sowie seiner einzelnen Prozesse und Praktiken beitragen. Allerdings erkannte er auch eine „verpasste Gelegenheit, diese Gesetzgebung ein für alle Mal den aktuellen Ansprüchen“ anzugleichen. Das ursprüngliche Gesetz für öffentliche Auftragsvergaben stammt aus dem Jahre 2015, doch es gab von Anfang an Mängel und es klappte mit der Ausführung nicht wie gedacht. Seit 2019 wurde an Änderungen herumgefeilt, dabei ging es vor Allem um Interessenkonflikte.
„Wir können jetzt nichts mehr ändern, sollten aber zumindest Mängel aufzeigen“, meinte Links. So sei der neue Paragraf 66 zwar eine beträchtliche Erweiterung des alten Abschnitts, doch während ein Beamter bisher seine persönlichen Interessen hatte offenlegen und sich unter Umständen aus dem Vergabeverfahren hatte zurückziehen müssen, spricht die neue Ausgabe von einem „Beamten, der im Falle eines Interessenkonflikts zurücktreten möchte“, ohne zu bestimmen was passiert, wenn der Beamte sich nicht zurückzieht.
In einigen der Bestimmungen wird das englische Wort „may“ (darf) eingesetzt, wodurch wiederholt vor Allem die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen und Strafmaßnahmen entgegen des öffentlichen Interesses abgeschwächt werden. So „darf“ ein Beamter abgestraft werden, wenn er des Fehlverhaltens überführt wurde, inklusive des nicht erklärten Interessenkonflikts.
Einige der Anwesenden wollten vor Allem wissen, ob es wenigstens eine rote Liste von Lieferanten gebe, die aufgrund voriger Vergehen oder Versäumnisse nicht mehr für Staatsaufträge in Frage kommen. Dementsprechend kam die Frage auf, ob Beamte, die, aus welchem Grund auch immer, bereits in schiefgelaufene Auftragsvergaben verstrickt waren, weiterhin Aufträge vergeben dürfen oder an der Vergabe beteiligt sein sollten.
Laut Links dürften die Änderungen mittel- bis langfristig zu einem besseren Funktionieren und einer besseren Staatsführung des öffentlichen Beschaffungswesens insgesamt sowie seiner einzelnen Prozesse und Praktiken beitragen. Allerdings erkannte er auch eine „verpasste Gelegenheit, diese Gesetzgebung ein für alle Mal den aktuellen Ansprüchen“ anzugleichen. Das ursprüngliche Gesetz für öffentliche Auftragsvergaben stammt aus dem Jahre 2015, doch es gab von Anfang an Mängel und es klappte mit der Ausführung nicht wie gedacht. Seit 2019 wurde an Änderungen herumgefeilt, dabei ging es vor Allem um Interessenkonflikte.
„Wir können jetzt nichts mehr ändern, sollten aber zumindest Mängel aufzeigen“, meinte Links. So sei der neue Paragraf 66 zwar eine beträchtliche Erweiterung des alten Abschnitts, doch während ein Beamter bisher seine persönlichen Interessen hatte offenlegen und sich unter Umständen aus dem Vergabeverfahren hatte zurückziehen müssen, spricht die neue Ausgabe von einem „Beamten, der im Falle eines Interessenkonflikts zurücktreten möchte“, ohne zu bestimmen was passiert, wenn der Beamte sich nicht zurückzieht.
In einigen der Bestimmungen wird das englische Wort „may“ (darf) eingesetzt, wodurch wiederholt vor Allem die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen und Strafmaßnahmen entgegen des öffentlichen Interesses abgeschwächt werden. So „darf“ ein Beamter abgestraft werden, wenn er des Fehlverhaltens überführt wurde, inklusive des nicht erklärten Interessenkonflikts.
Einige der Anwesenden wollten vor Allem wissen, ob es wenigstens eine rote Liste von Lieferanten gebe, die aufgrund voriger Vergehen oder Versäumnisse nicht mehr für Staatsaufträge in Frage kommen. Dementsprechend kam die Frage auf, ob Beamte, die, aus welchem Grund auch immer, bereits in schiefgelaufene Auftragsvergaben verstrickt waren, weiterhin Aufträge vergeben dürfen oder an der Vergabe beteiligt sein sollten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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