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Foto: AZ-Archiv
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Neue Regeln für Wiederansiedlung

Nach drei Jahrzehnten verabschiedet Kabinett neue Richtlinien
Die neuen Richtlinien zur Ansiedlungspolitik lösen die von der ersten in 1991 ab. Drei Kategorien werden angegeben und es soll auch die Möglichkeit für Begünstigte eingeräumt werden, Wildfarmen zu bewirtschaften. Der Altersbegrenzung wird keine Obergrenze gesetzt.
Brigitte Weidlich
Von Brigitte Weidlich

Windhoek

Die kürzlich vom Kabinett verabschiedeten neuen Richtlinien der Ansiedlungspolitik für 2023 bis 2033 sind inzwischen veröffentlicht worden. In drei Kategorien aufgeteilt ist auch die Möglichkeit, Wildfarmen zu bewirtschaften, ein neuer Aspekt.

Die neuen Richtlinien ersetzt nun die erste „national resettlement policy“ von 2001, die erst elf Jahre nach Namibias Unabhängigkeit verabschiedet worden war. „Diese wird als unwirksam erachtet, da sie dem Problem der gerechten Landumverteilung nicht gerecht werde, insbesondere angesichts der fehlenden Überprüfungsmechanismen“, heißt es in dem neuen Dokument.

Die neu überarbeitete nationale Neuansiedlungspolitik von 2023 sieht Bewirtschaftungsmodelle mit hohem, mittlerem und niedrigem wirtschaftlichen Wert vor. Das Mindestalter für Antragsteller zur An-, sprich Umsiedlung von zuvor benachteiligten Namibiern ist achtzehn Jahre und es gibt keine Altersbeschränkung nach oben. Auch Personen im Alter von über 75 Jahre können Anträge einreichen.

Für Farmunterteilungen ist keine Mindestgröße vorgeschrieben, da diese von den Landnutzungsanforderungen abhängt. „Die bevorzugte Größe beträgt 7 000 Hektar. Die agrarökologische Zone bestimmt jedoch die geeignete Größe dafür“, gibt das Dokument an.

Antragsteller für die erste Kategorie müssen nachweisen, dass sie Zugang zu ausreichenden Ressourcen haben oder Kapital im Wert von mindestens 500 000 Namibia Dollar oder mehr pro Jahr erbringen können. Auch müssen sie Erfahrung in der Landwirtschaft haben.

Antragsteller in der ersten Kategorie müssen alle andernorts gehaltenen landwirtschaftlichen Landrechte aufgeben. Die gleichen Voraussetzungen gelten für das Bewirtschaftungsmodell der mittleren wirtschaftlichen Wertekategorie.

Die dritte Kategorie verfolgt den gesellschaftspolitischen Aspekt der Landreform, da sie auf landlose Bürger abzielt, die weder Landwirtschaft auf Gemeinschaftsflächen betreiben noch privat genutzte Flächen besitzen. Begünstigte sind diejenigen mit geringem oder keinen Zugang zu Kapital wie Bankkrediten, Bargeld oder Vieh. Auch schließt sie Menschen ein, die minimal oder gar kein Einkommen haben, wie zum Beispiel die San.

Wildfarmen

Neu ist die Möglichkeit, Wildfarmen mit Foto- und Trophäenjagdtourismus zu gründen und zu bewirtschaften, jedoch nur in den Kategorien für hohen und mittleren wirtschaftlichen Wert.

„Im Durchschnitt sind Wildfarmen 5 000 Hektar groß und von wildsicheren Zäunen umgeben. Allerdings ist gemäß des Naturschutzgesetzes von 1975 jeder landwirtschaftliche Betrieb mit einer Mindestgröße von 1 000 Hektar zulässig und gilt als Wildfarm”, steht es in dem Dokument geschrieben.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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