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Straftaten in Bezug auf gedrucktes und veröffentlichtes Wahlmaterial

Wussten Sie schon?
Stefan Noechel
Jedes Plakat, jeder Aushang, jedes Poster, jedes Flugblatt, jedes Rundschreiben und jede andere Drucksache, ob elektronisch oder nicht, die sich auf eine Wahl oder einen Volksentscheid beziehen, müssen auf der Vorderseite oder in ihrem Inhalt neben dem Namen der politischen Partei, der Organisation oder des Kandidaten, die sie genehmigen, auch den Namen und die Anschrift der Druckerei und des Herausgebers tragen. Wer etwas druckt, veröffentlicht oder aufstellt oder drucken, veröffentlichen oder aufstellen lässt, das auf der Vorderseite nicht den Namen und die Anschrift der Druckerei und des Verlegers sowie den Namen der politischen Partei, der Organisation oder des Kandidaten trägt, die bzw. der es unterstützt, begeht eine Straftat und wird bei erstmaliger Verurteilung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 N$ oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer solchen Geldstrafe und einer solchen Freiheitsstrafe bestraft. Bei einer zweiten oder weiteren Verurteilung zu einer Geldstrafe von höchstens 50 000 N$ oder zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren oder zu einer solchen Geldstrafe und/oder einer solchen Freiheitsstrafe. Der Eigentümer oder Herausgeber einer gedruckten oder elektronischen Veröffentlichung muss die Worte „Anzeige“ und „unterstützt von (Name der politischen Partei, Organisation oder des Kandidaten, der die Anzeige unterstützt)“ als Überschrift zu jedem Artikel oder Absatz in einer gedruckten oder elektronischen Veröffentlichung drucken lassen, die Wahl- oder Referendumswerbung enthält. Für deren Einfügung ist ein Entgelt zu zahlen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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