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Administratoren haften für ihre Mitglieder

Sport Gasteredakteur
Windhoek (omu) – Veröffentlicht man einen Beitrag auf einer der sozialen Netzwerke, ist man als Autor für den publizierten Inhalt verantwortlich – das ist soweit nichts Neues, auch wenn vielen das nicht so wirklich bewusst zu sein scheint. Die Anbieter solcher Plattformen sind in bestimmten Ländern dazu verpflichtet, Hasskommentare, Unwahrheiten oder ähnliches zu löschen, was bis hin zur Verbannung der einzelnen Benutzer führen kann. Allerdings bleibt der Endverbraucher, der auf einer dieser Plattformen ein Profil benutzt, haftbar für den Inhalt.

Dies gilt auch für die Betreiber einer sogenannten WhatsApp-Gruppe. Dieser zur Unternehmensgruppe Meta gehörende Dienst bietet Verbrauchern an, Mitteilungen über das Internet an Kontakte zu senden. Mit der Gruppenfunktion kann so einfach eine Mitteilung an viele Personen gleichzeitig versendet werden. Der Inhalt dieser Nachrichten war bisher Privatsache, sprich jeder, der in der Gruppe seinen Senf in irgendeiner Form abgegeben hat, war auch dafür verantwortlich, was gerade von sich gegeben wurde.

Die Meta-Gruppe hat jetzt durch Änderung einiger Paragraphen in der Geschäftsordnung die Administratoren einer Gruppe in die Pflicht genommen. Demnach sind die Leiter/Koordinatoren jetzt für den Inhalt verantwortlich. Mit weitreichenden Folgen, denn haftbar ist nun nicht mehr nur der Verfasser der gesendeten Botschaften, vielmehr muss auch der Gruppen-Besitzer dafür Sorge tragen, dass zum Beispiel diffamierende Inhalte gelöscht werden und gegebenenfalls diese Nutzer ausgeschlossen werden.

Bisher waren die Mitglieder einer Gruppe nur selbst in der Lage, ihre eigenen Nachrichten zu löschen. Das hat sich nun geändert, so dass der Gruppenleiter/Administrator in der Lage ist, Mitteilungen zu löschen. Vielmehr ist es nun seine Plicht, auf den Umgangston und ethisch-moralische Korrektheit zu achten, da er für die Inhalte verantwortlich und rechtlich belangbar ist.

Fraglich ist nur in wie weit sich das auf die Legislative in Namibia auswirkt. Rechtlich gesehen gibt es laut Frederico Links vom Institut „Public Policy Research“ weder einen Präzedenzfall noch sonstige Gesetze, die Fälle von Diffamierung regeln. Offen bleibt auch die Frage, inwieweit es solcher Gesetzmäßigkeiten bedarf, denn es kann ja nur im Interesse der Betreiber einer WhatsApp-Gruppe sein, dass unter den Mitgliedern ein zivilisierter Umgangston herrscht.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-26

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