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EAPs sollten grundsätzlich eher die Interessen der Umwelt berücksichtigen als die Interessen der Entwickler. Foto: Pixabay
EAPs sollten grundsätzlich eher die Interessen der Umwelt berücksichtigen als die Interessen der Entwickler. Foto: Pixabay

Umweltverträglichkeit in Namibia – EAPs und Spezialisten (Teil 3/4)

Frank Steffen
In den ersten beiden Beiträgen befasste sich Hans-Christian Mahnke mit den inhärenten Schwächen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Environmental Impact Assessment, EIA) in Namibia und beleuchtete die Tatsache, dass Umweltprüfungsgutachter (Environmental Assessment Practitioner, EAP) eine Verantwortung gegenüber der Umwelt haben und nicht den Projektinhabern.

Gutachter sollten davon absehen, ihre Bewertungen durch „Copy-Paste“-Methoden zu ergänzen, um einen Mangel an Qualität durch Quantität auszugleichen. Einige der Hintergrundinformationsdokumente (Background Information Document, BID) bestehen oft nur aus solchen Copy-Paste-Übungen, was bedeutet, dass sie aus früheren Projekten stammen, ohne Berücksichtigung der besonderen Probleme und spezifischen Anforderungen des neuen Projekts.

Sinn der EIA wird verfehlt

Jede EIA bietet die Möglichkeit, mehr wissenschaftliche Informationen zu unserem Verständnis der Umwelt und sozioökonomischen Situation hinzuzufügen. Wenige Prüfungen tun dies aufgrund begrenzter Fähigkeiten der Umweltgutachter oder mangelndem Engagement. Einige Gutachter setzen Nicht-Spezialisten in ihrem Team ein, wenngleich Spezialisten erforderlich sind – besonders wichtig bei größeren, wirkungsreichen und umstrittenen Projekten. Dadurch werden wichtige Aspekte eines vorgeschlagenen Entwicklungsprojekts nicht angemessen behandelt und das Projekt ist gerechtfertigter Kritik ausgesetzt.

Ein Beispiel dafür ist die unabhängige Bewertung der EIA von ReconAfrica durch eine Drittpartei, in welcher dieser Analyst Mängel identifizierte, welches ihn zu der Bemerkung veranlasste: „In Übereinstimmung mit guter EIA-Praxis besteht die Aufgabe des Umweltgutachters (EAP) darin, relevante Spezialisten zu benennen, relevante Aufgabenstellungen zu erstellen und die verschiedenen Berichte der Spezialisten zu koordinieren und zu integrieren, einschließlich der Bewertung und Evaluierung der Auswirkungen. Es ist nicht die Aufgabe des EAPs, die Bewertung der Auswirkungen und die Evaluierung der Bedeutung in verschiedenen Fachgebieten durchzuführen. Es ist unerlässlich, dass Spezialisten innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets die Bewertung und Evaluierung der Auswirkungen durchführen, da sie über die erforderliche Ausbildung und Expertise verfügen.“

Interessenkonflikte der Gutachter

Neben der Verwendung von „Spezialisten“, die tatsächlich keine Spezialisten sind, verwenden einige EAPs auch Personen in Regierungsbehörden, die später für die Bewertung der Arbeit verantwortlich sein könnten. Alle Gutachter – Management, allgemeine Gutachter und Experten – sollten unabhängig vom Projektträger (sprich Entwickler) und vom Staat sein, d. h. sie sollten niemals Beamte sein.

Im Allgemeinen verlangen Regierungen, dass der Entwickler die EIA finanziert, diese Regel gilt auch für Namibia. Aus Sicht eines Entwicklers könnte die Sorge bestehen, dass eine streng durchgeführte EIA, die die Mängel seiner Pläne aufzeigt und dadurch der Realisierung des vorgeschlagenen Projekts schaden könnte. Andererseits könnte aus Sicht der Gutachter, wenn sie eine EIA durchführen, die als zu streng wahrgenommen wird, ihnen unter den Entwicklern den Ruf einhandeln, „schwierig“ zu sein, was wiederum ihre Aussichten auf Einkommen schmälern kann.

Unabhängigkeit geht verloren

Solange die Arbeit der EAPs von Entwicklern bezahlt wird, die ein direktes Interesse daran haben, dass ihre Pläne von eben diesen Gutachtern (die sie bezahlen) genehmigt werden, kann die Arbeit der EAPs nicht als unabhängig oder unvoreingenommen betrachtet werden.

Das Gesetz und seine Verordnungen definieren nicht im Detail die Anforderungen an den EAP. Es heißt nur, dass der Umweltgutachter „Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Bewertungen“ haben und seine Arbeit „objektiv durchführen“ muss, auch wenn dies zu Ansichten und Ergebnissen führt, die für den Antragsteller nicht günstig sind.

Mögliche „Interessenkonflikte“ werden in Abschnitt 4 der Verordnungen behandelt. Die Pflicht liegt beim EAP, alle ihm zur Verfügung stehenden wesentlichen Informationen offenzulegen, die ihn möglicherweise daran hindern könnten, seine Arbeit objektiv zu erledigen. Mit anderen Worten, im Geiste des guten Glaubens muss der EAP den Interessengruppen offenlegen, ob er in irgendeiner Form gegenüber den Projektentwicklern voreingenommen ist.

Im vierten und letzten Beitrag geht der Autor auf die namibische Praktik sowie internationale Gepflogenheiten ein.

(Ein Gastbeitrag in vier Teilen von Hans-Christian Mahnke – Preisträger des „Sustainable Development Award“ des namibischen Umweltinvestment-Fonds (EIF) für den Jugend-Umwelt-Awareness-Comic „Troubled Waters“.)

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-22

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